Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Anna K*****, und 2. Herbert K*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Ernst Ehringfeld, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Franz B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch die erbantrittserklärten Erben 1. Franziska H*****, und 2. Veronika B*****, beide vertreten durch Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 3. März 2010, AZ 22 R 59/09w, mit dem über Rekurs der Genannten der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 23. März 2009, TZ 1011/09, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung mit der Begründung für zulässig erklärt, den Fragen nach der Rekurslegitimation bzw dem Vorliegen einer Kette von Übertragungsakten iSd § 22 GBG komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Verlassenschaft jedoch unzulässig; die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist hiebei nur kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) wie folgt zu begründen:
1. Auch für die Antrags- und Rekurslegitimation gelten mangels besonderer Regelungen im GBG die allgemeinen Vorschriften des AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0006730). Die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin kann hier nicht zweifelhaft sein, bliebe doch die Liegenschaft im Fall der Abweisung des Einverleibungsbegehrens im Nachlass.
2. Die als Rechtsmittelwerberin einschreitende Verlassenschaft nach dem verstorbenen Übergeber der Liegenschaft erachtet vorliegend eine sogenannte „Sprungeintragung“ (§ 22 GBG; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 22 Rz 1) deshalb für unzulässig, weil die vormals im Eigentum der Gattin des Übergebers gestandene Liegenschaft nicht dem Übergeber, sondern erst nach Vertragsabschluss und nach dem Tod des Übergebers dessen Nachlass eingeantwortet worden sei und dem Übergabsvertrag eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung fehle. Mit diesen Ausführungen macht die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
2.1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine sogenannte „Sprungeintragung“ (§ 22 GBG) liegt ausreichend Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (vgl die Nachweise in RIS-Justiz RS0060662; RS0060710), die aufgrund des vorliegenden Falls nicht weiter verbreitert werden muss.
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus mit der Entscheidung 1 Ob 2/99x einen Fall beurteilt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten durchaus vergleichbar ist. Der dort vorgenommenen rechtlichen Beurteilung ist das Rekursgericht auch im hier zu entscheidenden Fall gefolgt.
2.3. Es entspricht schließlich gesicherter Rechtsprechung, dass die nachfolgende Einantwortung eine gegebenenfalls erforderliche abhandlungsgerichtliche Genehmigung ersetzt und eine vor dem Ableben des späteren Erblassers bereits tatsächlich an den Übernehmer übergebene Liegenschaft, wie dies nach der Urkundenlage auch hier der Fall war, nicht in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen ist (vgl RIS-Justiz RS0007872).
Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.
Schlagworte
7 Grundbuchsachen,Textnummer
E95642European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00085.10A.1021.000Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011