TE OGH 2010/10/22 7Ob174/10d

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Veröffentlicht am 22.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S***** L*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Antragsgegner D***** R*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juni 2010, GZ 42 R 8/10b-94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17. November 2009, GZ 8 C 80/03m-88, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Antragsgegnervertreter am 16. 7. 2010 zugestellt. Der Antragsgegnervertreter gab den Revisionsrekurs am 30. 8. 2010 zur Post.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine Sonderbestimmung für Aufteilungssachen, die eine längere Frist für den Revisionsrekurs vorsehen würde, gibt es nicht. Die 14-tägige Revisionsrekursfrist endete mit 30. 7. 2010. Eine Unterbrechung der Frist durch die verhandlungsfreie Zeit ist für das außerstreitige Verfahren nicht vorgesehen (§ 23 Abs 1 AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet (vgl RIS-Justiz RS0006083, RS0108631).

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon zu § 11 Abs 2 AußStrG aF in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners, eingegriffen werden würde (7 Ob 65/08x, RIS-Justiz RS0104136 [T6]). Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E95588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00174.10D.1022.000

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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