Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, im Verfahren zur Übergabe des Lajos F***** zur Strafvollstreckung an die Republik Rumänien, AZ 16 HR 110/10f des Landesgerichts St. Pölten (AZ 7 St 179/10d der Staatsanwaltschaft St. Pölten) über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. September 2010, AZ 22 Bs 260/10m (ON 38 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Lajos F***** - gegen den beim Landesgericht St. Pölten ein Verfahren zur Bewilligung der Übergabe an Rumänien in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls behängt - wider einen Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts St. Pölten auf Fortsetzung der Übergabehaft (ON 32) nicht Folge gegeben und die genannte freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG perpetuiert.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen dagegen war zurückzuweisen, weil dieser seine Haftbeschwerde (ON 31 S 2) unausgeführt ließ und somit den Instanzenzug nicht ausschöpfte (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0114498 [ab T1]).
§ 21 EU-JZG normiert im Übrigen keine Fallfristen (vgl RV zum EU-JZG, 370 BlgNR XXII. GP, 14); hinsichtlich § 11 Z 3 EU-JZG kann auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5) verwiesen werden.
Schlagworte
22 Grundrechtsbeschwerden,StrafrechtTextnummer
E95582European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00136.10Z.1027.000Im RIS seit
11.12.2010Zuletzt aktualisiert am
11.12.2010