TE OGH 2010/11/2 Bsw3976/05

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Veröffentlicht am 02.11.2010
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Serife Yigit gegen die Türkei, Urteil vom 2.11.2010, Bsw. 3976/05.

Spruch

Art. 8, 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Nichtanerkennung einer bloß religiösen Trauung.

Zurückweisung der Einrede der Regierung (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. heiratete 1976 Ö. K., mit dem sie sechs Kinder hat, im Wege einer religiösen Zeremonie und lebte gemeinsam mit ihm bis zu dessen Tod 2002. Ihren Angaben zufolge wurde eine geplante offizielle Trauung durch den Tod von Ö. K. verhindert.

Am 11.9.2003 beantragte die Bf. beim Bezirksgericht Islahiye die Anerkennung ihrer Ehe mit Ö. K. und die Eintragung ihrer jüngsten Tochter in das Personenstandsregister als Tochter des Verstorbenen. Während die Anerkennung der Ehe abgelehnt wurde, wurde die Eintragung der Tochter durchgeführt. Die Bf. erhob kein Rechtsmittel, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt beantragte die Bf., für sich und ihre Tochter Begünstigungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung von Ö. K. zu erhalten. Die Pensionskasse Hatay lehnte den Antrag ab. Eine diesbezügliche Berufung war insofern erfolgreich, als das Arbeitsgericht Hatay am 21.1.2004 der Tochter die Begünstigungen zusprach. Ein Anspruch der Bf. wurde jedoch verneint, da ihre Ehe mit Ö. K. gesetzlich nicht anerkannt werde. Die dagegen eingelegte Berufung beim Kassationsgericht wurde am 3.6.2004 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung ihres Rechts nach Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

Die Große Kammer führt aus, dass ihre Jurisdiktion zwar durch die Zulässigkeitsentscheidung der Kammer beschränkt wird, innerhalb dieser Grenzen kann sie jedoch jede rechtliche oder sachliche Frage behandeln, die sich im Verfahren vor ihr stellt. Gemäß Art. 43 EMRK ist es weiters der gesamte Fall unabhängig von der rechtlichen Bewertung durch die Parteien, einschließlich aller von der Kammer behandelten Aspekte, der an die Große Kammer verwiesen wird und erneut durch Urteil entschieden werden soll. Daher hat die Große Kammer die Parteien aufgefordert, sich in ihren Stellungnahmen auch auf die Vereinbarkeit mit Art. 14 in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK zu beziehen.

I. Einrede der Regierung

Wie schon vor der Kammer bringt die Regierung Einwendungen in Bezug auf die Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs vor, da sie der Meinung ist, die Bf. hätte gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Islahiye berufen können.

Neben dem Verfahren zur Anerkennung ihrer Ehe initiierte die Bf. zur relevanten Zeit ein zweites Verfahren vor der Pensionskasse und beschwerte sich erfolglos über die Unmöglichkeit, die einschlägigen Begünstigungen zu erhalten, wobei sie geeignete und zugängliche Rechtsmittel einlegte. Wurde von einem Rechtsmittel, das voraussichtlich effektiv und ausreichend ist, normal Gebrauch gemacht, muss ein anderes Rechtsmittel, das das gleiche Ziel verfolgt, nicht mehr ergriffen werden.

Die Einrede der Regierung wird daher zurückgewiesen (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK

Die Bf. beschwert sich über die Weigerung der Behörden, ihr Bezugsrechte für die Pensions- und Krankenversicherungsansprüche ihres verstorbenen Partners zuzusprechen. Sie sieht sich dadurch gegenüber Hinterbliebenen, die eine zivile Ehe mit ihrem Partner geschlossen haben, diskriminiert.

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK

Art. 14 EMRK ist anwendbar, wenn der Fall in den Anwendungsbereich einer anderen materiellen Bestimmung der Konvention fällt. Art. 1 1. Prot. EMRK verpflichtet die Staaten nicht, ein Pensions- oder ein Sozialversicherungssystem einzurichten. Sieht ein Staat jedoch solche Leistungen gesetzlich vor, so werden dadurch für Personen, die die festgelegten Anforderungen erfüllen, Eigentumsansprüche iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK eingeräumt.

Nach türkischer Rechtslage sind nur zivilrechtlich verheiratete Ehepartner aus den Sozialansprüchen des verstorbenen Partners berechtigt. Gemäß der Rechtsprechung des GH muss jedoch, auch wenn Art. 1 1. Prot. EMRK kein Recht auf Erhalt einer Sozialleistung beinhaltet, ein vom Staat gewährtes Begünstigungssystem mit Art. 14 EMRK vereinbar sein.

Die Bf. behauptet, aus diskriminierenden Gründen keine Sozialleistungen erhalten zu haben. Art. 14 EMRK ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.

2. Zur Vereinbarkeit mit Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK

Art. 14 EMRK verbietet keine unterschiedliche Behandlung, die auf der objektiven Bewertung einer essentiell unterschiedlichen Sachlage beruht und einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz der Interessen der Gemeinschaft und der Achtung der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten schafft.

Der Ermessensspielraum, der den Staaten bei der Beurteilung der Rechtfertigung von unterschiedlichen Behandlungen zukommt, ist weiter, wenn es um generelle fiskale, wirtschaftliche oder soziale Maßnahmen geht, die eng mit den finanziellen Ressourcen eines Staates zusammenhängen. Letztlich ist es jedoch der GH, der im Einzelfall entscheidet, ob eine Maßnahme mit der Konvention und ihren Protokollen vereinbar ist.

Bezüglich der Beweislast hat der GH festgelegt, dass, sobald der Bf. eine unterschiedliche Behandlung zeigen kann, die belangte Regierung eine Rechtfertigung dafür liefern muss.

Weiters hat der GH bereits festgestellt, dass der Schutz der Ehe grundsätzlich ein wichtiger und legitimer Grund sein kann, um eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren zu rechtfertigen. Die Ehe geht mit einer Reihe von Rechten und Pflichten einher, wodurch sich verheiratete von nur zusammen lebenden Paaren unterscheiden. Die Staaten genießen hier einen gewissen Ermessensspielraum, insbesondere in Bezug auf soziale und fiskale Regelwerke, wie Steuern, Pensionen und Sozialleistungen.

Vorliegend wurde der Bf. der Anspruch auf Witwenpension und Begünstigungen aus der Krankenversicherung ihres verstorbenen Partners aufgrund Ermangelung einer zivilrechtlichen Ehe verwehrt. Dass die Bf. selbst in einer rein religiös geschlossenen Ehe geboren und nicht in das Personenstandsregister eingetragen wurde, ändert nichts an der Sachlage.

Der GH prüft, ob die Natur einer Ehe – also der Umstand, ob ein Paar zivilrechtlich oder religiös getraut wurde – die Quelle einer von Art. 14 EMRK verbotenen Diskriminierung sein kann. Da dieses Charakteristikum nicht unter die in Art. 14 EMRK aufgezählten möglichen Gründe einer Diskriminierung fällt, gilt es zu klären, ob es unter den Begriff »anderer Status« im Sinne dieser Konventionsbestimmung einzuordnen ist.

Der GH hat bereits entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von Kindern, die nur auf den Umstand zurückzuführen ist, ob das Kind einer Ehe entstammt oder nicht, eine Diskriminierung darstellt. (Anm.: EGMR 13.6.1979, Marckx/B, EuGRZ 1979, 454.) Auch die Verweigerung von Besuchsrechten aufgrund der Unehelichkeit des Kindes wurde vom GH als Diskriminierung identifiziert. (Anm.: EGMR 8.7.2003, Sahin/D (GK), NL 2003, 196.) Das Fehlen einer ehelichen Verbindung zwischen zwei Elternteilen stellt daher einen Aspekt des persönlichen »Status« iSv. Art. 14 EMRK dar. Gleiches gilt vorliegend, wo die unterschiedliche Behandlung nur auf der nicht-zivilrechtlichen Natur der Ehe basiert.

a. Verfolgung eines legitimen Zieles

Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Prinzips der Säkularität in der Türkei stellt der GH fest, dass die gesetzliche Regelung, die die monogame zivilrechtliche Ehe als Voraussetzung für eine religiöse Trauung festlegte, das Ziel verfolgte, eine Ehetradition zu beenden, die die Frau klar benachteiligte, um nicht zu sagen, gegenüber dem Mann in eine Situation der Abhängigkeit und Unterlegenheit drängte. Aus demselben Grund wurde im Zivilgesetz die Gleichheit der Geschlechter in Bezug auf die Bürgerrechte und insbesondere die Scheidung und Erbschaft geregelt. Die zivile Ehe soll die Frau daher schützen, etwa indem ein Mindestheiratsalter und eine Reihe von Rechten und Pflichten für Frauen festgelegt werden.

Der GH akzeptiert daher, dass die unterschiedliche Behandlung vorrangig das legitime Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer verfolgte.

b. Verhältnismäßigkeit

Der GH merkt an, dass die Tatsache, dass die Bf. keine zivilrechtliche Ehe eingegangen war, nachteilige Konsequenzen für diese bedeutete. Sie konnte ihren Partner nicht beerben und erlangte somit keinen Anspruch auf die hier strittigen Begünstigungen. Die Bf. gab an, dass sie ihre medizinischen Kosten vor dem Tod ihres Partners stets selbst getragen habe und dass dieser Beiträge in die Pensionskasse gezahlt habe.

Die Bf. war sich dieser Konsequenzen bewusst und wusste auch, dass sie eine zivile Ehe eingehen musste, um die Begünstigungen nach dem Tod ihres Partners zu erhalten. Nach dem Zivilgesetz ist einem Paar nach der zivilrechtlichen Trauung eine verbindliche Urkunde (family record book) auszustellen, ohne die eine religiöse Trauung eindeutig nicht erlaubt ist. Verstöße gegen diese Regelung werden mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet.

Diesbezüglich unterscheidet sich der Fall auch von Muñoz Díaz/E, in dem der GH feststellte, dass die spanischen Behörden die Bf., die nach Roma-Ritus getraut wurde, als Ehefrau ihres Partners anerkannt hatten. Die betroffene Frau und ihre Familie hatten eine Urkunde über ihren Familienstatus erhalten. Da der gute Glaube der Bf. an die Gültigkeit ihrer Ehe durch die behördliche Anerkennung unterstützt wurde, weckte man in ihr die legitime Erwartung, aus der Witwenpension berechtigt zu sein.

Eine derartig berechtigte Erwartung kann die Bf. im vorliegenden Fall nicht geltend machen. Die gesetzliche Regelung der Zivilehe ist klar und zugänglich, die Ausgestaltung einer zivilen Eheschließung ist unkompliziert und stellt keine exzessive Belastung für die Betroffenen dar. Dies wurde durch die Bf. auch nicht bestritten. Ferner hatte sie ausreichend Zeit – 26 Jahre – um eine zivile Hochzeit durchzuführen. Die Aussage, ihre angeblichen Versuche, ihre Situation zu regeln, seien durch die Schwerfälligkeit und langsame Arbeitsweise der Behörden behindert worden, hat daher keinerlei Rechtfertigung. Zu der Frage, ob der Standesbeamte die Situation der Bf. von Amts wegen aufgrund der Amnestiegesetze, die in Bezug auf uneheliche Kinder bestehen, regeln hätte sollen, führt der GH aus, dass ein Staat zwar die zivile Ehe gemäß Art. 12 EMRK regeln kann, dies bedeutet jedoch nicht, dass er Personen unter seiner Jurisdiktion zum Vollzug der zivilen Eheschließung zwingen kann. Die Amnestiegesetze bezwecken außerdem nicht die Regelung religiöser Ehen, sondern dienen der Verbesserung der Situation unehelicher oder nicht anerkannter Kinder.

Der GH stellt fest, dass die unterschiedliche Behandlung verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und somit eine objektive und angemessene Rechtfertigung für diese bestand. Es hat keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Rozakis sowie von Richter Kovler).

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Aufgrund derselben Tatsachen behauptet die Bf. ferner, in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens beeinträchtigt zu sein.

Der Begriff »Familienleben« iSv. Art. 8 EMRK bezieht sich nicht nur auf eheliche Partnerschaften, sondern auch auf andere de facto-Beziehungen, in denen die Betroffenen außerhalb einer Ehe zusammenleben. Dazu kommt, dass »Familienleben« auch materielle Interessen umfasst. Dies zeigt sich insbesondere beim Unterhalts- und Erbrecht.

Betrachtet man die Dauer der Beziehung der Bf. mit ihrem Partner, den Umstand, dass sie sechs Kinder gemeinsam hatten und 1976 religiös getraut wurden, ist der Kammer beizupflichten, dass die Bf. mit Ö. K. in einer »Familie« iSv. Art. 8 EMRK lebte.

Es bleibt zu klären, ob die Entscheidung des Staates, zivilen Ehen einen anderen Status zuzusprechen als religiösen Ehen, in das Recht der Bf. auf Achtung des Familienlebens eingriff. Der GH wird dies im Lichte der Ausführungen zur Beschwerde unter Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK beurteilen.

Die Bf., die sich dafür entschied, eine religiöse Ehe einzugehen, konnte mit ihrem Partner und ihren Kindern friedlich und unbehelligt von den Behörden leben. Dass sie nicht zivilrechtlich geheiratet hatte, zog keinerlei Nachteile nach sich. Der GH stellt daher fest, dass kein Eingriff in das Familienleben der Bf. stattgefunden hat. Art. 8 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er den Staaten eine Verpflichtung auferlegt, religiöse Ehen anzuerkennen. Er verlangt auch nicht, ein spezielles Regelwerk für eine bestimmte Gruppe unverheirateter Paare einzurichten.

Es ist daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Rozakis und von Richter Kovler).

Anmerkung

In ihrem Urteil vom 20.1.2009 (NL 2009, 24) hatte die II. Kammer mit 4:3 Stimmen festgestellt, dass die Weigerung der Behörden, der Bf. ein Bezugsrecht für die Pensionsansprüche ihres Partners zuzusprechen, keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellte.

Vom GH zitierte Judikatur:

Marckx/B v. 13.6.1979, EuGRZ 1979, 454.

Sahin/D v. 8.7.2003 (GK), NL 2003, 196; EuGRZ 2004, 707.

Stec u.a./GB v. 6.7.2005 (ZE der GK), NL 2005, 223.

D. H. u.a./CZ v. 13.11.2007 (GK), NL 2007, 299; EuGRZ 2009, 90.

Burden/GB v. 29.4.2008 (GK), NL 2008, 105.

Munoz Díaz/E v. 8.12.2009, NL 2009, 356.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.11.2010, Bsw. 3976/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 338) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_6/Yigit.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01038

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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