Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** R*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.652,30 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2010, GZ 2 R 40/10g-28, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Dezember 2009, GZ 19 Cg 199/08y-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch. In dieser Hinsicht wirft sie ihm eine schuldhafte Verletzung der Konkursantragspflicht („Konkursverschleppung“) vor und begehrt Schadenersatz wegen nicht abgeführter Dienstgeberbeiträge.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Beklagten erhobene „außerordentliche“ Revision. Da er das Rechtsmittel nicht mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verband, wurde dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Nach Einlangen der „außerordentlichen“ Revision (am 28. 9. 2010) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. 10. 2010 zu AZ ***** über das Vermögen des Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier allerdings nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RIS-Justiz RS0103501). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein, was vom Erstgericht mit deklarativem Beschluss vom 19. 10. 2010 zutreffend ausgesprochen wurde. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (8 Ob 52/09v; 9 ObA 150/09p).
Nach diesen Grundsätzen sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
Textnummer
E95425European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00060.10D.1105.000Im RIS seit
18.11.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2011