Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P***** H*****, vertreten durch Kaufmann & Thurnherr Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. August 2010, GZ 2 R 136/10g-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichts, nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bewerbe der beanstandete Internetauftritt nicht den Beklagten und dessen ärztliche Leistungen persönlich, sondern die von ihm betriebene Krankenanstalt als organisatorische Einheit, ist nicht zu beanstanden. Der vom Rekursgericht daraus gezogene rechtliche Schluss, die Website unterliege daher nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung (4 Ob 267/01w; 4 Ob 268/01t = RIS-Justiz RS0115933; 4 Ob 73/02t).
Nur dann, wenn sich eine Werbung auch und vor allem auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht, hat dieser persönlich dafür einzustehen, selbst wenn er die Werbung weder selbst gestaltet noch in Auftrag gegeben hat, weil er als Arzt dafür zu sorgen hat, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibt (4 Ob 278/01p); ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Textnummer
E95592European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00169.10X.1109.000Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011