TE OGH 2010/11/9 4Ob172/10p

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** W*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Zahlung von 1.500 EUR sA (Gesamtstreitwert 37.500 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juni 2010, GZ 4 R 28/10g-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung des Senats zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (RIS-Justiz RS0115377) richtig wiedergegeben. Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann (4 Ob 66/10z mwN).

Dies wurde in der Rechtsprechung bejaht, wenn sich der Beklagte inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt hatte, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete (4 Ob 224/00w = SZ 73/149 - Schüssels Dornenkrone; 4 Ob 127/01g = SZ 74/108 - Medienprofessor, zuletzt 4 Ob 66/10z). Hingegen wurde die Rechtfertigung des Eingriffs verneint, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu diente, diesen zu illustrieren, und daher - anders als in der erstgenannten Fallgruppe - keine Zitat- oder Belegfunktion hatte (4 Ob 105/03z = MR 2003, 317 [M. Walter] - Foto des Mordopfers; 4 Ob 195/06i = MR 2007, 87 - unsachliche Berichterstattung).

Letzteres traf hier zu: Die Beklagte verwendete die strittigen Fotos, um einen - wenngleich kritischen - Bericht über jene Veranstaltung zu illustrieren, bei der der Kläger diese Fotos aufgenommen hatte. Sie setzte sich daher nicht mit den Fotos oder mit deren Verwendung in einem bestimmten Zusammenhang auseinander, sondern mit dem darauf abgebildeten Ereignis. Diese Auseinandersetzung wäre auch ohne Eingriff in das Urheber- und Leistungsschutzrecht des Klägers möglich gewesen, und zwar entweder durch das rechtzeitige Entsenden eines eigenen Fotografen oder, wenn dies versäumt wurde, durch eine ausführliche verbale Beschreibung. Die Annahme der Vorinstanzen, dass der Eingriff in die - ebenfalls grundrechtlich geschützte (vgl 4 Ob 41/09x = ÖBl 2010, 85 [Büchele] - Vermittler III) - Position des Klägers nicht durch das Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung gedeckt war, ist daher alles andere als unvertretbar.

Schlagworte

6.2 Urheberrechtssachen,

Textnummer

E95593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00172.10P.1109.000

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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