Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) K***** GmbH & Co KG und 2) K***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. August 2010, GZ 5 R 150/10f-7, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24. Juni 2010, GZ 11 Cg 117/10h-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird ebenfalls zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung der Gegner erfolgte Abweisung des Sicherungsantrags der Klägerin. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - einen ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143 uva; RIS-Justiz RS0012260). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 172/09m mwN).
Infolge Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in diesem Fall ist auch die von den Beklagten eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.
Textnummer
E95605European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00180.10I.1109.000Im RIS seit
02.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010