Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. September 2010, GZ 4 R 157/10a-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das für eine Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Beitretenden rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (RIS-Justiz RS0035724). Dabei ist zwar kein zu strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht aber nicht aus (RIS-Justiz RS0035724).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass der Rechtsbestand des von der Nebenintervenientin mit einem dritten Unternehmen geschlossenen Vertrags durch ein stattgebendes Urteil gegen die Beklagte nicht berührt würde. Zwar mag ein solches Urteil dazu führen, dass das dritte Unternehmen diesen Vertrag faktisch nicht mehr erfüllen kann, weil es von der Beklagten nicht mehr beliefert wird. Das berührte aber nur wirtschaftliche Interessen der Nebenintervenientin; an ihrer Rechtsstellung gegenüber dem dritten Unternehmen änderte sich dadurch nichts.
Dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das dritte Unternehmen über Strohmänner „mittelbar betreibt“, mag zwar wegen einer dies untersagenden Vertragsklausel im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits von Bedeutung sein. Die Rechtssphäre der Nebenintervenientin wird dadurch aber schon deswegen nicht berührt, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen davon keine Kenntnis hatte und das dritte Unternehmen über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Damit kann die im konkreten Fall bloß theoretische Frage offen bleiben, ob ein an den unmittelbaren Vertragspartner der Nebenintervenientin gerichtetes Verbot, dieser vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen, deren Rechtssphäre berührte.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E95608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00184.10B.1109.000Im RIS seit
02.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010