Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Y*****, 2. W***** Y*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen 12.350 EUR sA, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Juni 2010, GZ 4 R 107/10y-13, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Mai 2010, GZ 4 Cg 56/10t-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zur Erledigung der vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 192/08s (Rs C-585/08) und 6 Ob 24/09m (Rs C-144/09) gestellten Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen.
Eine Fortsetzung erfolgt nur auf Antrag einer Partei.
Text
Begründung:
Die Beklagten betreiben einen Fahrzeughandel in Deutschland. Die in Österreich wohnhafte Klägerin suchte im Internet nach einem Pkw für ihren privaten Bedarf. Auf einer deutschen Suchplattform (www.mobil.de) gab sie Marke und Type des gewünschten Fahrzeugs ein, worauf ein Link zu einem Angebot der Beklagten erschien. Durch Anklicken kam die Klägerin auf deren Website und nahm über die dort angegebene Telefonnummer Kontakt mit ihnen auf. Man sagte ihr, dass das auf der Suchplattform angebotene Fahrzeug nicht mehr verfügbar sei, bot ihr aber ein anderes an. Die Fotos und näheren Daten schickten die Beklagten der Klägerin mit E-Mail nach Österreich. In weiterer Folge begab sich die Klägerin zum Unternehmen der Beklagten in Deutschland und schloss dort den Kaufvertrag. Anlässlich des Telefonats hatte die Klägerin gefragt, ob es ein Problem sei, dass sie Österreicherin sei; ihr Gesprächspartner hatte das verneint.
Die Klägerin begehrt 12.350 EUR. Da das Fahrzeug mangelhaft sei und die Beklagten die Verbesserung verweigert hätten, habe sie außergerichtlich die Wandlung des Vertrags erklärt. Die Beklagten seien daher zur Rückzahlung des Kaufpreises und zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art 15 f EuGVVO. Sie habe den Vertrag als Verbraucherin geschlossen; die Beklagten hätten ihre Tätigkeit über das Internet (auch) auf Österreich ausgerichtet. Zudem hätten sie ihr das Fahrzeug im Zuge eines Telefonats angeboten und Fotos mit E-Mail nach Österreich geschickt.
Die Beklagten bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Die Beklagten hätten ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet; die Klägerin habe den Vertrag am Sitz des Unternehmens in Deutschland geschlossen. Die Beklagten könnten nicht verhindern, von Kunden aus anderen Staaten angerufen zu werden.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Die Zugänglichkeit der Website reiche für die Begründung der österreichischen Zuständigkeit nicht aus. Grundlage des Vertragsabschlusses sei der Anruf der Klägerin gewesen; das darauf folgende E-Mail sei nicht als Ausrichten der Tätigkeit auf Österreich zu werten.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zu. Eine bloß „passive“ Website sei nach einer gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission noch kein Ausrichten der Tätigkeit auf den Verbraucherstaat; der Vertragsabschluss sei auch nicht im Fernabsatz erfolgt. Die bloße Übersendung von Produktinformationen begründe die Zuständigkeit nicht. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Erklärung von Rat und Kommission in der Literatur auf Kritik gestoßen sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren über den gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs der Klägerin ist zu unterbrechen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem EuGH zu 6 Ob 192/08s (Rs C-585/08) und 6 Ob 24/09m (Rs C-144/09) die Frage vorgelegt, ob die bloße Abrufbarkeit einer Website für das „Ausrichten“ einer Tätigkeit iSv Art 15 EuGVVO ausreicht. Die Schlussanträge der Generalanwältin liegen seit dem 18. Mai 2010 vor. Die Vorabentscheidung des EuGH wird über den Anlassfall hinaus zu beachten sein (Kohlegger in Fasching/Konecny2 II/2, Anh zu § 190 Rz 351 mwN). Ein späteres Verfahren, das dieselben Rechtsfragen betrifft, ist daher nach ständiger Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583; zuletzt etwa 4 Ob 87/09m und 10 ObS 49/10v; Kohlegger aaO Rz 262 mwN).
Zwar war im vorliegenden Fall nicht nur die Website in Österreich abrufbar, sondern die Beklagten haben die hier ansässige Klägerin auch telefonisch und mit E-Mail über ihr Angebot informiert. Schon das könnte unter Umständen für die Begründung der Zuständigkeit ausreichen. Dennoch ist es zweckmäßig, die ohnehin unmittelbar bevorstehende Vorabentscheidung des EuGH abzuwarten, da sie jedenfalls zu einer weiteren Klärung des Begriffs „Ausrichten“ führen wird. Das Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin ist daher bis zur Erledigung der Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, da der Zivilprozess der Disposition der Parteien unterliegt. Diese können daher zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung des EuGH ziehen.
Textnummer
E95606European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00160.10Y.1109.000Im RIS seit
02.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010