Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Danijela R*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei, Mag. Norbert P*****, vertreten durch Dr. Michael Kunze, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei mj Martin S*****, vertreten durch die Mutter Eva S*****, beide *****, vertreten durch D & D Koth Rechtsanwalts-KG in Gänserndorf, wegen 21.096,28 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 1.500 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. August 2010, GZ 16 R 129/10y-42, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. September 2010, GZ 16 R 129/10y-45, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. April 2010, GZ 6 Cg 126/08x-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte Schadenersatz in Höhe von zuletzt 21.096,28 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. 4. 2008.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit 17.646,28 EUR sA sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt. Das auf 3.450 EUR sA lautende Leistungsmehrbegehren wies es (unbekämpft) ab.
Das nur vom Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Leistungsbegehren mit 8.823,14 EUR sA sowie dem Feststellungsbegehren zur Hälfte stattgab. Das Leistungsmehrbegehren von insgesamt 12.283,53 EUR sA sowie das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Textnummer
E95635European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00194.10H.1111.000Im RIS seit
09.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.12.2010