TE OGH 2010/11/11 12Fss1/10h

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen T***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 071 Hv 131/07i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Verurteilten vom 28. September 2010 gegen die Säumnis des Oberlandesgerichts Wien im Beschwerdeverfahren AZ 22 Bs 200/10p nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am 13. September 2010 stellte der Verurteilte den Antrag auf Berichtigung des im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses, weil in der ihm zugegangenen Ausfertigung ein unrichtiges Entscheidungsdatum aufscheint. Dieser Antrag langte am 15. September 2010 beim Oberlandesgericht Wien ein und wurde am gleichen Tag der Oberstaatsanwaltschaft Wien übersendet, die ihn mit einer Stellungnahme am 17. September 2010 rückmittelte.

Am 28. September 2010 stellte der Angeklagte einen beim Oberlandesgericht Wien am 29. September 2010 eingegangenen Fristsetzungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über sein Begehren.

Am 29. September 2010 fasste das Oberlandesgericht Wien einen Beschluss, mit dem der Berichtigungsantrag zurückgewiesen wurde (22 Bs 200/10p-21).

Davon am 1. Oktober 2010 nach § 91 Abs 2 GOG verständigt, hielt der Fristsetzungswerber sein Begehren mit einem am 6. Oktober 2010 dem Rechtsmittelgericht übermittelten Fax aufrecht, welches vom Oberlandesgericht Wien mit dem Akt vorgelegt wurde und am 12. Oktober 2010 beim Obersten Gerichtshof einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Dem Fristsetzungsantrag wurde jedoch - wie dargestellt - vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag mangels fortdauernder Beschwer (vgl RIS-Justiz RS0059274; RS0076084) zurückzuweisen war.

Textnummer

E95727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:012FSS00001.10H.1111.000

Im RIS seit

02.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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