TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 WI-9/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §7

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl mangels Legitimation; Wertung des Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels Erlegung des Wahlkostenbeitrags; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Bundespräsidentenwahlgesetz

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Die mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. II 423/1997 ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 19. April 1998 statt.

Für diese Wahl hatte der Anfechtungswerber der Bundeswahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres am 25. Februar 1998 einen auf ihn selbst lautenden Wahlvorschlag vorgelegt, der auch die Zustimmungserklärung des Wahlwerbers enthielt und dem eine mit der Bestätigung der Gemeinde versehene (ebenfalls vom Anfechtungswerber unterfertigte) Unterstützungserklärung angeschlossen war. Der Anfechter trat damals auch als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und dessen Stellvertreter auf. Am 20. März 1998 langte eine als Ergänzung (des Wahlvorschlages) bezeichnete, weitere Eingabe bei der Bundeswahlbehörde ein.

1.1.2. Die Bundeswahlbehörde faßte in ihrer Sitzung am 21. März 1998 den Beschluß, diesen Wahlvorschlag mangels der Voraussetzung des §7 Abs4 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPWG), BGBl. 57 idF 339/1993, als nicht eingebracht anzusehen.

1.1.3. Der Wahlvorschlag schien demnach in der gemäß §9 BPWG vorgeschriebenen Veröffentlichung der Wahlvorschläge am 26. März 1998 (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) nicht auf und lag auch nicht der Wahl des Bundespräsidenten zugrunde.

1.2.1. Mit einer ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützten Eingabe vom 12. Mai 1998 focht der Anfechtungswerber die Bundespräsidentenwahl 1998 an und begehrte ua. die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens, weil er seiner Meinung nach einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag eingebracht habe.

1.2.2. Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

2.1. Nach der Bestimmung des §21 Abs2 BPWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9 BPWG) angefochten werden".

2.2.1. Die Bundeswahlbehörde handelte rechtmäßig, wenn sie den Wahlvorschlag des Anfechtungswerbers nicht veröffentlichte (§9 BPWG), weil dieser Vorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte:

Wie sich aus den Wahlakten ergibt, unterließ es der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages ("..."), zugleich mit der Vorschlagsüberreichung bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von ATS 50.000 bar zu erlegen. §7 Abs4 BPWG bestimmt aber für diesen - vom Anfechtungswerber gar nicht bestrittenen - Fall, daß der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Ein derartiger Mangel ist nicht verbesserungsfähig. Es hatte daher auch kein entsprechender (Verbesserungs-)Auftrag (etwa iSd §8 Abs3 letzter Satz BPWG) zu ergehen (sh. VfSlg. 13071/1992).

2.2.2. Schon aus diesen Erwägungen war die Wahlanfechtung mangels Legitimation zurückzuweisen (§21 Abs2 BPWG), ohne daß - wie beizufügen bleibt - eine Mitteilung des mit Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997, Z1 P 97/96 k-41, zur Vertretung des Anfechtungswerbers (in bestimmten dringenden Angelegenheiten) bestellten einstweiligen Sachwalters darüber, ob dieser der Einbringung der Anfechtung zustimme, abgewartet werden mußte.

Soweit der Anfechter die Verfassungsmäßigkeit des BPWG unsubstantiiert in Zweifel zieht, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof - aus dem Blickwinkel dieser Rechtssache - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Verfahren präjudiziellen Bestimmungen des BPWG hegt (vgl. zB VfSlg. 12721/1991).

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Bundespräsident, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI9.1998

Dokumentnummer

JFT_10019391_98W00I09_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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