Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** M*****, vertreten durch Dr. Johann Jalovetz, Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, wegen 6.853,16 EUR sA (Revisionsinteresse: 6.620 EUR sA), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. September 2010, AZ 8 ObA 70/09s, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. September 2010, AZ 8 ObA 70/09s, wird in seinem Kostenausspruch über das Rechtsmittelverfahren dahin berichtigt, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.765,11 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 146,04 EUR USt und 888,88 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch ein offenkundiges Versehen wurde in dem im Spruch genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs die zum anteiligen Kostenersatz des Rechtsmittelverfahrens verurteilte Beklagte versehentlich als Klägerin bezeichnet. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
Um Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (6 Ob 4/10x; 6 Ob 25/06d ua).
Textnummer
E95515European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00070.09S.1115.000Im RIS seit
24.11.2010Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010