Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 27 Nc 8/10v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Juan Carlos C*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist ein Verfahren über den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden unter anderem aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Graz abgeleitet, die jeweils als Rechtsmittelgericht über die Anträge des Einschreiters auf bedingte Entlassung entschieden haben.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123) ist hier erfüllt, weshalb ein Landesgericht außerhalb des Sprengels der genannten Oberlandesgerichte als zuständig zu bestimmen ist.
Textnummer
E95674European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00067.10H.1117.000Im RIS seit
25.12.2010Zuletzt aktualisiert am
25.12.2010