Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Univ.-Prof. Dr. D***** K*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. B*****gesellschaft Ltd., *****, 2. M***** K*****, 3. G***** B*****, alle vertreten durch Dr. Hubert Reif und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. September 2010, GZ 6 R 105/10y-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagten führen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zwar weitwändig aus, warum die antragstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen angeblich verfehlt sein sollen. Sie versuchen jedoch nicht einmal ansatzweise darzulegen, welche Rechtsfragen von einer in § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO geforderten Qualität zu lösen sein sollen. Bereits aus diesem Grund ist der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig.
2. Soweit sich die Beklagten inhaltlich mit der Auslegung von Begehren und Antragsvorbingen der Klägerin auseinandersetzen, verkennen sie, dass damit praktisch immer eine lediglich für den Einzelfall maßgebliche Frage angesprochen wird.
3. Kernvorwurf der Entscheidungen der Vorinstanzen gegenüber den Beklagten ist deren Behauptung, der Erstbeklagten sei im (aufgrund von der Klägerin getätigten Aussagen) gegen die Klägerin eingeleiteten Rechtsstreit ein Sieg auf der ganzen Linie gelungen, die Klägerin habe Aussagen über die Erstbeklagte widerrufen müssen, was peinlich für die Klägerin sei, dem Drittbeklagten und/oder der Erstbeklagten sei in einem Gerichtsverfahren gegen die Klägerin Recht gegeben worden. Diese Behauptungen sind jedoch unwahr, weil es keine die Klägerin verurteilende Entscheidung im hier interessierenden Zusammenhang gibt; vielmehr hat die Erstbeklagte das zu AZ 10 Cg 29/10s des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gegen die Klägerin geführte Provisorialverfahren in allen Instanzen verloren.
Da Gegenstand des erwähnten Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz jene Äußerungen der Klägerin waren, die die Beklagten zu den in diesem Verfahren inkriminierten Behauptungen veranlassten, ist die Auffassung des Rekursgerichts durchaus vertretbar, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin auch die Behauptung zu unterlassen haben, die von der Klägerin getätigten Aussagen seien unwahr und (zu Lasten der Beklagten) rufschädigend gewesen. Den Beklagten ist der Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen, nämlich dass die Aussagen der Klägerin unwahr gewesen wären, eben gerade nicht gelungen. Die Beklagten konnten aufgrund des von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts weder darstellen, dass der strittige Wirkstoff klinischen Studien unterzogen worden wäre, noch bescheinigen, dass Easyliance kein Fantasiename beziehungsweise -substanz sei.
Textnummer
E95754European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00213.10G.1117.000Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010