TE OGH 2010/11/23 1Ob175/10g

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M*****, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Juliana U*****, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Gratkorn, wegen 195.075 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2010, GZ 5 R 83/10f-93, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 2010, GZ 22 Cg 155/06b-89, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision wirft der Berufungsentscheidung zu Unrecht vor, von 9 ObA 222/01i abgewichen zu sein. Im Fall dieser Entscheidung hatte der Kläger im Hinblick auf eine bestehende Lebensgemeinschaft unentgeltliche Arbeitsleistungen für das Haus der Lebensgefährtin, das er mit dieser bewohnte, erbracht. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sprach der Oberste Gerichtshof im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033709) aus, dass im Fall der Zweckvereitelung durch den Leistenden dessen Anspruch mit dem konkreten Vorteil der Bereicherten, die sich sonst anderer von ihr zu entlohnender Personen hätte bedienen müssen, begrenzt sei. In diesem Zusammenhang sei gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass ein Nichtfachmann einen größeren Zeitaufwand für die Arbeitsleistung benötige als ein Professionist, was allenfalls zu einer Reduzierung des Anspruchs des leistenden Nichtprofessionisten, niemals aber zu einer Aufwertung seiner Leistungen führen könne.

Hier hat der Kläger aber den Zweck seiner unentgeltlichen Arbeitsleistungen nicht vereitelt. Deshalb kommt die in 9 ObA 222/01i ausgesprochene Anspruchsbegrenzung nicht zum Tragen (Koziol in KBB3 § 1435 Rz 5 mwN). Dem Berufungsgericht ist somit auch kein Abweichen von dieser Entscheidung vorzuwerfen.

2. Hat der Leistende aber an der Zweckverfehlung keinen Anteil, wovon hier auszugehen ist, steht ihm gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn analog zu § 1152 ABGB und der volle Ersatz der Geld- und Materialaufwendungen zu (RIS-Justiz RS0021833). Es ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden ortsüblich etwa höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter angeboten, ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen (RIS-Justiz RS0021636). Das Erstgericht hat - gebilligt durch das Berufungsgericht - die jeweiligen Kollektivvertragsentgelte so wie die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bezahlten Beträge festgestellt und gemäß § 273 ZPO gebildete Durchschnittssätze zur Anwendung gebracht. Allein dass die Revisionswerberin der Ansicht ist, diese Beträge seien überhöht, legt weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlentscheidung der Vorinstanzen dar.

3. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Berufungsgericht die auf § 405 ZPO gestützte Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Hinblick auf den angewendeten Stundensatz ohnedies behandelt. Die bereits verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann daher nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111) und stellt umso weniger eine erhebliche Rechtsfrage dar.

Textnummer

E95776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00175.10G.1123.000

Im RIS seit

27.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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