TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B568/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe wegen fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

   1. In ihrer ua. als "Außerordentliche Beschwerde zum

(verfassungsgerichtlichen) Verfahren B982/97" bezeichneten

Eingabe vom 16. März 1998 beantragt die Einschreiterin ua., der

Verfassungsgerichtshof "wolle erkennen, ... daß die

Beschwerdeführerin wider Art6 MRK durch Verwaltungsbeamte (beim

Verfassungsgerichtshof) ... in ihrem verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Recht verletzt wurde ...". Es sei nämlich eine "Herausgabe der verlangten Urkunden zu(m verfassungsgerichtlichen Verfahren) B982/97" durch "Mutwillen im gesetzlosen Raum" verweigert worden.

2.1. Da die Einschreiterin keinen Bescheid (einer Verwaltungsbehörde einschließlich eines unabhängigen Verwaltungssenates) in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG bekämpft und sich auch keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß für die Erledigung eines derartigen Rechtsmittels eine andere Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als die nach Art144 Abs1 B-VG gegeben sein könnte, war - wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B568.1998

Dokumentnummer

JFT_10019391_98B00568_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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