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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe wegen fehlender Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In ihrer ua. als "Außerordentliche Beschwerde zum
(verfassungsgerichtlichen) Verfahren B982/97" bezeichneten
Eingabe vom 16. März 1998 beantragt die Einschreiterin ua., der
Verfassungsgerichtshof "wolle erkennen, ... daß die
Beschwerdeführerin wider Art6 MRK durch Verwaltungsbeamte (beim
Verfassungsgerichtshof) ... in ihrem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht verletzt wurde ...". Es sei nämlich eine "Herausgabe der verlangten Urkunden zu(m verfassungsgerichtlichen Verfahren) B982/97" durch "Mutwillen im gesetzlosen Raum" verweigert worden.
2.1. Da die Einschreiterin keinen Bescheid (einer Verwaltungsbehörde einschließlich eines unabhängigen Verwaltungssenates) in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG bekämpft und sich auch keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß für die Erledigung eines derartigen Rechtsmittels eine andere Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als die nach Art144 Abs1 B-VG gegeben sein könnte, war - wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B568.1998Dokumentnummer
JFT_10019391_98B00568_00