Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** S*****, gegen die beklagte Partei H***** D*****, wegen 1.413,15 EUR sA, AZ 2 C 10/10b des Bezirksgerichts Gmunden, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, die Rechtssache an ein Bezirksgericht in Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
In seiner beim Bezirksgericht Traunkirchen eingebrachten Klage begehrt der Kläger 1.413,15 EUR sA offenes Honorar. Die beklagte Partei bestritt diese Forderung und berief sich auf eine „unrichtige Abrechnung“. Nach einem Schriftsatzwechsel fand am 19. 5. 2010 vor dem Bezirksgericht Gmunden eine vorbereitende Tagsatzung statt. Nach Urkundenvorlagen und ausführlichen Erörterungen kündigte der Richter an, das Prozessprogramm schriftlich zu fassen. Die nächste Streitverhandlung werde voraussichtlich im September 2010 stattfinden. Der Kläger werde im Rahmen einer Videokonferenz einvernommen werden. In der Folge fertigte das Erstgericht ein schriftliches Prozessprogramm aus.
Mit Eingabe vom 14. 9. 2010 (Datum des Einlangens) wies die beklagte Partei daraufhin, dass sie am 30. 9. 2010 einen Operationstermin habe und sich auf unbestimmte Zeit in Wien aufhalten müsse. Sie stelle daher den Antrag, die für den 18. 10. 2010 ausgeschriebene Verhandlung „an das zuständige Gericht nach Wien zu verlegen“.
In der Folge präzisierte die beklagte Partei über Aufforderung des Erstgerichts ihre Eingabe dahin, dass sie sich bis Mitte/Ende Jänner 2011 in Wien aufhalten werde. Dies gelte auch für ihren als Zeugen geführten Ehegatten.
Der Kläger erklärte ausdrücklich, keine Einwendungen gegen die Delegierung zu haben und erklärte sich mit der Delegierung ausdrücklich einverstanden.
Das Erstgericht sprach sich gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dabei ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und dass durch großzügige Handhabung der Möglichkeiten zur Delegation nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll (EFSlg 69.711; JBl 1986, 53; Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 6). Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 31a JN bildet das Einverständnis der Parteien für sich genommen noch keinen Delegierungsgrund.
Zutreffend hat schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Zweckmäßigkeit der Delegierung im vorliegenden Fall fraglich ist, hat doch die beklagte Partei angegeben, dass sie und ihr - als Zeuge geführter - Ehegatte sich lediglich bis Mitte/Ende Jänner 2011 in Wien aufhalten werden. Aus diesem Grund erscheint nicht sicher, dass bis Ende Jänner 2011 das Zivilverfahren geschlossen werden kann. Bei einem späteren Verhandlungstermin müssten die beklagte Partei und ihr Ehegatte erst wieder von Traunkirchen nach Wien anreisen. Außerdem wurde in der Tagsatzung vom 19. 5. 2010 ohnedies angekündigt, den Kläger in Form einer Videokonferenz einzuvernehmen.
Der Delegierungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Textnummer
E95723European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00025.10V.1123.000Im RIS seit
07.01.2011Zuletzt aktualisiert am
07.01.2011