Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** F*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, und des Nebenintervenienten Dr. S***** P*****, gegen die beklagte Partei Dr. G***** G*****, wegen 73.269,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2010, GZ 12 R 209/09g-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge sorgfältig auseinandergesetzt und dargelegt, warum es die Zweifel des Erstgerichts an der Behauptung des Beklagten, die Erblasserin habe ihm eine umfassende Vollmacht, auch für die Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren, erteilt und die betreffende Negativfeststellung billigte. Davon, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht überprüft habe, kann keine Rede sein. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in der Revision nicht zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0043371, RS0043150).
Die Revison geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Demnach ist eine Bevollmächtigung des Beklagten, die Erblasserin im Sachwalterschaftsverfahren zu vertreten, nicht erwiesen. Es steht auch nicht fest, dass sie jedenfalls einen Rechtsanwalt mit der Erhebung von Rechtsmitteln beauftragt hätte. Zudem war nach den Feststellungen von vornherein klar, dass die im Namen der Erblasserin vom Beklagten erhobenen Rechtsmittel aussichtslos waren, erkannte sie doch den Beklagten (der sich als zunächst bestellter einstweiliger Sachwalter weigerte, ein Vermögensverzeichnis und Rechnung über den beim Verkauf einer Liegenschaft der Erblasserin erzielten Erlös zu legen) nicht einmal bei der Erstanhörung wieder. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Verstorbene noch nach Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens dazu veranlasste, ein Testament zu errichten, in dem seine nunmehrige Frau und damalige Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt wurde, ergibt sich, dass die Rechtsmittelerhebung, die überdies auch im eigenen Namen des Beklagten als einstweiliger Sachwalter erfolgte, nicht, keinesfalls aber ausschließlich dem Vorteil und dem Interesse der Verstorbenen diente. Von zweckmäßigen Vertretungshandlungen kann demnach keine Rede sein. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass keine Entlohnung des Beklagten in Frage komme, ist daher im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Textnummer
E95766European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00179.10I.1124.000Im RIS seit
27.12.2010Zuletzt aktualisiert am
27.12.2010