TE OGH 2010/11/24 9Ob81/10t

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Veröffentlicht am 24.11.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei e***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 7.200 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Juli 2010, GZ 22 R 190/10k-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. März 2010, GZ 32 C 568/09p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte, bei der drei Arbeitsstellen zu besetzen waren, beauftragte die Klägerin mit der Suche, Vorauswahl und Namhaftmachung geeigneter Kandidaten. Das festgelegte Pauschalhonorar war jeweils bei Einstellung zu zahlen. Für den Fall, dass ein Bewerber innerhalb von sechs Monaten nach Anstellung wieder aus dem Unternehmen ausscheiden sollte, war von der Klägerin ohne weitere Honorarforderung ein Ersatzkandidat zu suchen. Einer der drei ausgeschriebenen Posten sollte nach dem Willen der Beklagten nicht mehr besetzt werden. Von den insgesamt 11 von der Klägerin der Beklagten präsentierten Kandidaten wurden schließlich zwei (eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter) eingestellt, die für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich auch geeignet waren. In der Folge löste die neu eingestellte Mitarbeiterin das Dienstverhältnis zur Beklagten noch während des Probemonats auf. Die Klägerin legte für ihre Leistungen Rechnung, deren Begleichung die Beklagte verweigerte.

Die Klägerin begehrte die Zahlung des offenen Honorarbetrags. Die von ihr geschuldete Vermittlung geeigneter Kandidaten habe sie ordnungsgemäß erbracht. Eine Nachbesetzung nach dem Ausscheiden einer namhaft gemachten Mitarbeiterin sei von der Beklagten nicht verlangt worden.

Die Beklagte entgegnete, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw nur mangelhaft erfüllt habe. Für die zu besetzenden Stellen seien völlig unqualifizierte Personen vorgeschlagen worden. Außerdem sei die zugesagte Nachbesetzung nicht erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin habe die geschuldete Vorauswahl ordnungsgemäß erbracht und gut geeignete und qualifizierte Personen vermittelt. Die grundsätzlich vertraglich vereinbarte Nachbesetzung sei von der Beklagten trotz ausdrücklichen Hinweises seitens der Klägerin nie gefordert worden. Mit Einstellung der beiden namhaft gemachten Mitarbeiter sei das Vermittlungshonorar fällig gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe die geschuldete Leistung mangelfrei erbracht. Durch die Nebenabrede über die Nachbesetzung sei die Fälligkeit des Werklohns nicht abgeändert worden. Aufgrund dieser Nebenabrede hätte die Beklagte die kostenlose Suche nach Ersatzkandidaten verlangen können. Eine solche Einforderung sei aber nicht festgestellt worden. Über Antrag der Beklagten sprach das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in der Weise abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Eine Revisionsbeantwortung wurde nach der Aktenlage nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO nicht zulässig.

1. Die Ausführungen der Beklagten zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und zur Aktenwidrigkeit vermögen keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Feststellung, wonach eine Nachbesetzung von der Beklagten zu keiner Zeit gefordert worden sei, haben die Vorinstanzen auf Zeugenaussagen und die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin gestützt. Dies betrifft die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0042903).

2.1 Die vom Berufungsgericht als „grundsätzlich“ qualifizierte Frage, ob die vereinbarte Fälligkeit des Honorars durch die Nebenabrede über die Suche eines Ersatzkandidaten für den Fall einer erforderlichen Nachbesetzung hinausgeschoben wurde, lässt sich nur durch Vertragsauslegung beantworten. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, der im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die in Rede stehende Nebenabrede als Garantiezusage zu qualifizieren sei und auf die Fälligkeit des Honorars keinen Einfluss habe, ist nicht korrekturbedürftig. Mit Einstellung der beiden von der Klägerin vorausgewählten Kandidaten war der Vermittlungsvertrag erfüllt und das Honorar fällig. Die Ansicht der Beklagten, die Fälligkeit des Honorars sei von einer „definitiven“ Anstellung nach Ablauf der Probezeit einer namhaft gemachten Person abhängig gewesen, ist nicht überzeugend.

2.2 Ausgehend von den Feststellungen ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, die Beklagte hätte die Nachbesetzung der innerhalb des Probemonats frei gewordenen Stelle im Inkassobereich verlangen müssen, weshalb die Klägerin ihre Garantiezusage nicht verletzt habe, in jedem Fall vertretbar. Aus diesem Ergebnis folgt, dass die Beklagte der Klägerin keine Leistungsverweigerung im Hinblick auf die Nachbesetzung vorwerfen kann. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen nach der Erstreckung des Zurückbehaltungsrechts „auf die Nichterfüllung der Garantie als wesentliche Nebenleistung“ sowie nach einem allfälligen Verzicht der Beklagten auf die ihr eingeräumte Garantiezusage stellen sich daher nicht.

3. Auch sonst vermag die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Auf eine mangelhafte Erfüllung der Vermittlung kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil die vereinbarte Vorgangsweise bei der Kandidatensuche von der Klägerin eingehalten wurde. Nach den Feststellungen waren die von der Klägerin ausgesuchten Kandidaten für den jeweiligen Tätigkeitsbereich auch gut geeignet bzw qualifiziert. Die dritte Stelle sollte nach den Vorgaben der Beklagten nicht mehr besetzt werden.

4. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage, die die Revision zulässig machen würde, aufzuzeigen. Die Revision war daher zurückzuweisen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nach der Aktenlage nicht erstattet.

Textnummer

E95664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00081.10T.1124.000

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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