TE OGH 2010/11/24 7Ob170/10s

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Veröffentlicht am 24.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*****gesellschaft m.b.H. und 2. W***** W*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.570,09 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2009, GZ 3 R 102/09f-19, mit dem der Rekurs und der Kostenrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2009, GZ 40 Cg 99/09y-6, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der nunmehr bekämpften Rechtsmittelentscheidung vom 22. 12. 2009 wies das Rekursgericht den Antrag der Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung ebenso zurück wie deren Rekurs, deren Kostenrekurs und deren Äußerung zur Rekursbeantwortung der Klägerin. Weiters verpflichtete es die Beklagten zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung an die Klägerin. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Diese Kostenentscheidung wurde in der Folge vom Rekursgericht mit Beschluss vom 29. 1. 2010 zu Lasten der Beklagten berichtigt.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 22. 12. 2009, der dem Beklagtenvertreter am 15. 1. 2010 zugestellt wurde, erhoben die Beklagten einen mit 12. 2. 2010 datierten und im ERV am 12. 2. 2010 eingebrachten Revisionsrekurs, in dem sie - ohne jede Bezugnahme auf den Berichtigungsbeschluss - sowohl die Zurückweisungen als auch die Kostenentscheidung bekämpfen.

              Nach § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 beträgt die Rekursfrist - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - 14 Tage. Sie endete daher für den Revisionsrekurs der Beklagten mit Ablauf des 29. 1. 2010. Das erst am 12. 2. 2010 zur Post gegebene Rechtsmittel erweist sich daher als verspätet, weshalb es schon aus diesem Grund nach § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.

Die nachfolgende Berichtigung der Kostenentscheidung ändert daran nichts, weil dieser Umstand keine neue Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Hauptsache eröffnet (RIS-Justiz RS0041797 [T31]). Auch für die Bekämpfung der Kostenentscheidung ist damit für die Beklagten nichts gewonnen, weil der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichts im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig und deshalb insofern unabhängig von der Rechtzeitigkeit zurückzuweisen ist.

Textnummer

E95933

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00170.10S.1124.000

Im RIS seit

13.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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