TE OGH 2010/11/24 7Ob218/10z

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Veröffentlicht am 24.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Nina Zappl, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übergabe und Räumung, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. September 2010, GZ 6 R 230/10b-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Juni 2010, GZ 211 C 474/09v-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof teilten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz vom 5. 11. 2010 mit, „den klagsgegenständlichen Sachverhalt einer einvernehmlichen Lösung zugeführt zu haben“, sodass „ewiges Ruhen“ als vereinbart gelte.

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0041994). Die schriftliche Ruhensanzeige der Parteien hat zur Folge, dass über das außerordentliche Rechtsmittel für die Dauer des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden ist (3 Ob 252/99a; 6 Ob 62/04t ua; RIS-Justiz RS0041994).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00218.10Z.1124.000

Im RIS seit

13.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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