TE OGH 2010/12/1 12Os160/10m

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Veröffentlicht am 01.12.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in der Auslieferungssache des Zoran J*****, AZ 9 HR 335/09z des Landesgerichts Klagenfurt, gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2010, GZ 12 Os 160/10m-4, wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 6, erster Absatz, der Satzteil „der - das Europäische Auslieferungsübereinkommen laut dessen Art 28 Abs 2 bloß ergänzende und gemäß BGBl III 1997/156 im Verhältnis zu Serbien weiterhin geltende - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982, BGBl 1983/546“, zu entfallen hat.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Ausfertigungsfehler war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.

Textnummer

E95830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00160.10M.1201.000

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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