Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei Barbara S*****, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dr. Eleonore M*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Christoph Klein, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. Christoph P*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, und II. der klagenden Partei Barbara S*****, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Christoph P*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2010, GZ 39 R 303/09m-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Das von der Klägerin in beiden (verbundenen) Verfahren angerufene Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sich diese auf das führende Verfahren bezog, wegen eines Verfahrensmangels auf; hinsichtlich des verbundenen Verfahrens bestätigte es das Urteil des Erstgerichts hingegen mit Teilurteil. Zu diesem sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
Gegen den bestätigenden und (erkennbar auch) den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, das, soweit der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, als Rekurs zu behandeln ist. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist jedoch mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs“ kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 285/08p mwN).
II. Die Anwendung der Bestimmungen über die gerichtliche Kündigung eines Bestandvertrags (§§ 560 ff ZPO) setzt nach ständiger Rechtsprechung die in sich widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrags voraus, widrigenfalls die Aufkündigung wegen Unschlüssigkeit aufzuheben ist (7 Ob 95/07g; RIS-Justiz RS0044714). Letzteres wurde etwa dann als geboten erachtet, wenn schon in der Aufkündigung vorgebracht wurde, dass kein Bestandverhältnis bestehe und die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme erforderlich sei (7 Ob 95/07g mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der gegen den Enkel der verstorbenen Hauptmieterin gerichteten (zweiten) Aufkündigung das Bestehen eines Bestandverhältnisses (auch nur für diesen Rechtsstreit) nicht behauptet, sondern vielmehr vorgebracht, dass „diese Aufkündigung gegen [...] erfolgt, ohne das angeblich bestehende Eintrittsrecht [...] gemäß § 14 MRG für die verfahrensgegenständliche Wohnung anzuerkennen“.
Der Auslegung dieses Vorbringens kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (2 Ob 50/98m; 7 Ob 95/07g mwN). Angesichts der erörterten Rechtsprechung ist eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zumindest im Ergebnis noch nicht zu erkennen, wenn es das Vorbringen der Klägerin im Sinne einer Kündigung aus „anwaltlicher Vorsicht“ interpretierte und es zum Anlass für die Bestätigung der die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aussprechenden erstinstanzlichen Entscheidung nahm.
Textnummer
E95975European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00064.10S.1202.000Im RIS seit
18.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012