Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Werner L***** wegen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Oktober 2010, AZ 17 Bs 258/10f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht Korneuburg wies im Verfahren AZ 513 Hv 19/10p, mit Beschluss vom 25. August 2010 einen Antrag des Werner L***** auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG ab (ON 59). Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, über die noch nicht entschieden wurde.
Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts, mit dem zur Erstattung eines (Ergänzungs-)Gutachtens ein Sachverständiger bestellt wurde, richtet sich die vorwiegend Einwände gegen dessen Person erhebende, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde des Werner L*****.
Rechtliche Beurteilung
Die Strafprozessordnung kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. § 87 Abs 1 StPO eröffnet nur in den dort genannten Fällen eine „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (RIS-Justiz RS0124936).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E96061European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00148.10I.1213.000Im RIS seit
06.02.2011Zuletzt aktualisiert am
06.02.2011