Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ramona F***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 28. Juli 2010, GZ 10 U 45/10i-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 10 U 45/10i des Bezirksgerichts Bludenz verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 28. Juli 2010 in Abwesenheit der Angeklagten das Gesetz in § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG.
Das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 28. Juli 2010, GZ 10 U 45/10i-7, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 28. Juli 2010 wurde die am 11. März 1991 geborene, zur Hauptverhandlung nicht erschienene Ramona F***** zweier am 13. Mai 2010 (zu ergänzen:) in Bludenz zum Nachteil der Sabine Fl***** begangener Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die schriftliche Urteilsausfertigung und das Protokoll der Hauptverhandlung wurden der Angeklagten mit eigenhändig zu übernehmenden Rückscheinbrief (Rsa) durch Hinterlegung am 27. August 2010 zugestellt. Die Sendung wurde von ihr jedoch nicht behoben. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Die Generalprokuratur zeigt in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend Gesetzesverletzungen auf.
Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden, wenn Angeklagte zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daher stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung (ON 6, 7) in Abwesenheit der 19-jährigen Angeklagten mit dem Gesetz nicht in Einklang (Schroll in WK2 JGG § 32 Rz 5 und § 46a Rz 6; RIS-Justiz RS0121343).
Über diese Festsstellung hinaus sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf § 292 letzter Satz StPO zur Urteilsaufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung veranlasst.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00153.10Z.1213.000Im RIS seit
06.02.2011Zuletzt aktualisiert am
06.02.2011