TE Vwgh Beschluss 2001/1/31 98/09/0190

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache der N in W, vertreten durch Mag. Carl Handlechner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Griesgasse 17/14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. April 1998, Zl. UVS- 07/A/05/00365/96, wegen Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG der unerlaubten Beschäftigung von drei namentlich genannten Ausländern für schuldig erkannt und über sie drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- verhängt und es wurden ihr Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt S 9.000,-- auferlegt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der belangten Behörde nicht, dass die im angefochtenen Bescheid genannten ausländischen Arbeitskräfte in ihrem Gastgewerbebetrieb Arbeitsleistungen erbracht haben.

Insoweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, ist darauf zu verweisen, dass diese grundsätzlich der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht schlüssig dargelegt sind, und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die nicht in einem mängelfreien Verfahren aufrecht erhoben wurde. Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert und ausführlich dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die belangte Behörde hat vielmehr die ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Feststellungen auf Grund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung gewonnen. Insbesondere wurde auch das Vorbringen, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, von der belangten Behörde auf schlüssige Weise als nicht glaubwürdig erachtet.

Die Einvernahme der Ausländer im Rechtshilfeweg durch rumänische Gerichte oder Verwaltungsbehörden wäre im Hinblick auf die bestehende Vertragsrechtslage zwischen Österreich und Rumänien nicht zu verlangen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1999, Zl. 97/09/0249).

Soweit die Beschwerdeführerin meint, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die drei Ausländer in ihrem Gastgewerbebetrieb gearbeitet hätten, bei den Ausländern habe es sich um Bekannte ihrer Freundin gehandelt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass ein Arbeitgeber seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG betreffend die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur dann gerecht wird, wenn ein wirksames Kontrollsystem besteht, mit Hilfe dessen der Arbeitgeber eine effektive Kontrolle über die tatsächliche Einhaltung ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1999, Zl. 99/09/0034). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein solches Kontrollsystem nicht einmal behauptet.

Der vorliegende Beschwerdefall wirft sohin keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von einer bestehenden und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

Für die Ausübung des dem Verwaltungsgerichtshof im Grund des Art. 131 Abs. 3 B-VG eingeräumten Ermessens, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, war einerseits die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde maßgeblich, anderseits - angesichts der bestehenden Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer so weit wie möglich effektiven Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 31. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090190.X00

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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