Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter F***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Juli 2010, GZ 054 Hv 122/08t-131, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, und des Verteidigers Dr. Mayer zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Freispruch I./3./, ferner in der Zusammenfassung der strafbaren Handlungen im Schuldspruch zu einer Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch und in der Verweisung des Privatbeteiligten Jürgen Fe***** auf den Zivilrechtsweg aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache damit an das Erstgericht verwiesen.
Die Berufungen werden auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.
Dem Angeklagten F***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, Abs 3 (richtig: allein Abs 3, vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 61 und 12 Os 15/04), 148 zweiter Fall StGB und rechtskräftige Privatbeteiligtenzusprüche, einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten sowie unangefochten gebliebene (weitere) Teilfreisprüche enthält, wurde Walter F***** von dem Vorwurf, er habe in Wien und anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bereits verstorbenen Mittäter am 24. Jänner 2007 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Jürgen Fe***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung eine Kreditfinanzierung über private Kapitalgeber zu erwirken, zu einer Handlung, nämlich zur Leistung von 25.000 Euro verleitet, was diesen am Vermögen schädigte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nur gegen diesen Punkt des Freispruchs (I./3./) richtet die Staatsanwaltschaft ihre auf die Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Zutreffend macht sie geltend, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen und die hiezu auf der Begründungsebene angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (Z 5 dritter Fall).
Während in den Urteilsgründen zunächst ausgeführt wird, es könne nicht festgestellt werden, dass Walter F***** in die Betrugshandlungen zum Nachteil des Jürgen Fe***** vom 24. Jänner 2007 involviert war (US 17), weisen die Tatrichter im Rahmen ihrer Beweiswürdigung darauf hin, dass der Angeklagte hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zum Nachteil des Jürgen Fe***** zunächst jegliche Involvierung leugnete, jedoch letztendlich über Vorhalt von Gesprächsaufzeichnungen des Tatopfers, welche ihn eindeutig als dessen Gesprächspartner auswiesen, auch diesbezüglich ein reumütiges Geständnis ablegte. Ausdrücklich führte das Erstgericht hiezu aus, dass der zu diesem Faktum gefällte Freispruch irrtümlich und zu Unrecht erfolgt sei (US 19).
Weil bereits der von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügte Begründungsmangel eine Aufhebung des Freispruchs und Verfahrenserneuerung zu diesem Faktum unumgänglich macht, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Punkt I./3./ des Freispruchs, demzufolge in der gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit des Schuldspruchs (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10; 15 Os 151/03) und im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die gemäß § 366 Abs 1 StPO erfolgte Verweisung des Privatbeteiligten Jürgen Fe***** auf den Zivilrechtsweg aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird die aufgelöste Subsumtionseinheit nach § 29 StGB - mit oder ohne das Fehlen Fe***** - neu zu bilden sein (RIS-Justiz RS0116734).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96043European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00179.10F.1214.000Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011