Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** R*****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, wegen 126.948,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. September 2010, GZ 3 R 57/10p-21, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Oktober 2009, GZ 10 Cg 254/08y-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der vom Kläger gegen die beklagte Bank wegen eigenmächtigen und vereinbarungswidrigen Aktienverkaufs erhobenen Klage. Dass in dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Wertpapiermanagementvertrag irrtümlich die vom Kläger geführte GmbH als Auftraggeber genannt sei, sei lediglich falsa demonstratio und berühre die Gültigkeit des Vertrags nicht. Den behaupteten Verstoß gegen Veranlagungsprinzipien habe der Kläger nie ausreichend konkretisiert, die von ihm behauptete, dem beanstandeten Aktienverkauf entgegenstehende Vertragsbedingung habe nicht festgestellt werden können. Einer näheren Untersuchung der vom Kläger vorgebrachten Schadenshöhe bedurfte es daher ebensowenig wie einer Prüfung allfälliger Verletzungen der Schadensminderungspflicht durch den Kläger.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger vermag in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Haben beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet (RIS-Justiz RS0017839). Nach den getroffenen Feststellungen war zwischen den Streitteilen klar, dass der Kläger für das ihm persönlich zugeordnete Wertpapierdepot die beklagte mit dem Wertpapiermanagement nach bestimmten Richtlinien („konservativ“) beauftragt. Dass die irrtümliche Anführung der GmbH im Vertragsformblatt (Verwechslung mit einem weiteren in Aussicht genommenen Wertpapiermanagementvertrag für ein zu einer neuen Nummer zu eröffnendes weiteres Wertpapierdepot) der Gültigkeit des von beiden Parteien gewollten Geschäfts nicht entgegensteht, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Auslegung von Willenserklärungen.
Ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts wird nicht aufgezeigt.
Auch der konkrete Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106373). Den Revisionsausführungen ist überdies nicht zu entnehmen, welche konkrete Information die Beklagte vom Kläger verlangen hätte sollen und welche Auswirkung die Unterlassung bestimmter Aufklärungsmaßnahmen auf die Vermögenslage des Klägers gehabt hätte.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb die verschiedenen Versuche des Klägers, die erst- oder berufungsgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen ebenso scheitern müssen wie rechtliche Argumentationen, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Textnummer
E95858European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00238.10M.1214.000Im RIS seit
07.01.2011Zuletzt aktualisiert am
07.01.2011