Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei CGO Masseverwaltungsgesellschaft mbH, Graz, Neutorgasse 47/1, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der D***** GmbH, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** gemeinnützige *****gmbH, *****, vertreten durch Bruckner & Emberger & Ulrich-Pansi Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Herausgabe, Rechnungslegung und Leistung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2010, GZ 2 R 74/10k-63, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 2010, GZ 28 Cg 5/07i-57, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützt die Klagebegehren in dritter Instanz nicht mehr auf Anfechtungstatbestände der Konkursordnung, sondern ausschließlich darauf, dass sich die beklagte Partei des Unternehmens der Gemeinschuldnerin rechtsgrundlos bemächtigt habe. Dagegen steht die beklagte Partei auf dem Standpunkt, die Gemeinschuldnerin habe ihr Unternehmen mit der einvernehmlichen Auflösung des ihm zugrunde liegenden Bestandverhältnisses mit der früheren Vermieterin über ein Alten- und Pflegeheim aufgegeben.Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es in § 3 Abs 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) über den Betriebsübergang ausschließlich darum geht, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten (8 ObS 219/99k = DRdA 2001, 154 [Wachter]; ähnlich zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0108458); diese Norm und die zu ihr ergangenen Entscheidungen können daher nicht für andere Sachbereiche (wie den Schutz des ursprünglichen Inhabers des Unternehmens) fruchtbar gemacht werden. Bei den Bestimmungen der Betriebsübergangs-Richtlinie und der hier vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umsetzungsbestimmung des § 3 AVRAG geht es nur um den Arbeitnehmerschutz (RIS-Justiz RS0113055). Umso weniger kann dem Berufungsgericht, das auf Grundsätze des AVRAG nicht einging, vorgeworfen werden, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu diesen abgewichen zu sein.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zufolge Beendigung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch diese habe sich die beklagte Partei nicht (widerrechtlich) in dessen Besitz gesetzt, ist nach den maßgeblichen Feststellungen jedenfalls vertretbar, dies insbesondere schon deshalb, da die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin am 2. Mai 2006 vereinbart worden war, weil es an den finanziellen Mitteln zur Bezahlung der Mietkosten, also einer wesentlichen Voraussetzung zur Fortsetzung des Betriebs am selben Standort fehlte. Andererseits kann sich die beklagte Partei auf ihren aufrechten Mietvertrag mit der Bauberechtigten berufen und müsste mangels zusätzlicher Behauptungen und Feststellungen keinesfalls den allenfalls weiter bestehenden „Mietvertrag“ der Gemeinschuldnerin über die Liegenschaft, also den wesentlichen Bestandteil des Unternehmens an den Kläger „herausgeben“, weil eben auch gleichzeitig zwei Bestandverhältnisse gültig sein können (RIS-Justiz RS0110222). Auch daran muss das Klagebegehren auf Herausgabe scheitern.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Schlagworte
13 Anfechtungsrecht,Textnummer
E95827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00150.10W.1214.000Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010