TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/31 99/09/0192

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. April 1999, Zl. OB. 115164279-001, betreffend Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1924 geborene Beschwerdeführer bezieht auf Grund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Mai 1951 eine Beschädigtengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz im Hinblick auf § 52 Abs. 4 KOVG im Ausmaß von 50 % MdE nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Dabei wurde als Dienstbeschädigung im Sinn des § 4 KOVG

"Lungendurchschuss mit Schwartenbildung rechts, Amputation beider 2. Zehen mit Gehbehinderung, OA-Stecksplitterverwundung rechts und Splitternarben der Hände"

festgestellt.

Mit Eingabe vom 19. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Neubemessung seiner Beschädigtenrente wegen "Verschlimmerung seiner Kriegsverletzungen". Nach Einholung eines chirurgischen sowie eines internistischen fachärztlichen Gutachtens wies das Bundessozialamt Salzburg mit Bescheid vom 13. März 1998 diesen Antrag ab.

Begründend ging die Behörde erster Instanz davon aus, nach den nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrundegelegt würden, ergebe sich, dass gegenüber dem dem Zuerkennungsbescheid vom 23. Mai 1951 zugrundegelegten ärztlichen Befund (Vergleichsbefund) keine maßgebende Änderung eingetreten sei. Damit ergäben sich bei amtswegiger Neubemessung gemäß § 4 KOVG folgende Richtsatzeinschätzungen:

1. Narben nach Lungendurchschuss mit Schwartenbildung rechts

g.Z. III/a/305

30 v. H.

2. Amputation beider 2. Zehen mit Gehbehinderung

I/d/160

10 v. H.

3. Narben nach Splitterverletzung rechter Oberarm (Gebrauchsarm)

IX/c/702

0 v. H.

4. Kaum sichtbare Narben nach Splitterverletzung beider Hände

IX/c/702

0 v. H.

5. Zahnschaden

VIII/a/694

0 v. H.

Das Leiden unter Punkt 1. werde durch Punkt 2. nicht weiter erhöht, die Gesamt-MdE betrage 30 v.H. Gemäß § 52 Abs. 4 KOVG werde "daher" weiterhin im Hinblick auf § 52 Abs. 4 KOVG eine Beschädigtenrente unter Berücksichtigung einer MdE von 50 v.H. gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, seine Gehbehinderung habe sich verschlimmert, er habe starke Atembeschwerden, die linke Hand sei praktisch für Arbeiten nicht zu gebrauchen. Er habe große Probleme beim Einkauf, durch die Gehbehinderung und durch den Gebrauch von nur einer Hand falle es ihm schwer, mit einer Einkaufstasche in den 2. Stock zu kommen, da er sich auch beim Gehen anhalten müsse. Bei der Bewältigung des Haushaltes sei er schwer behindert, da er nur mit einer Hand arbeiten könne. Die tägliche Körperpflege, insbesondere auch nach dem Bade, falle ihm auf Grund der Gebrauchsfähigkeit nur einer Hand sehr schwer.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. April 1998 die Berufung gemäß §§ 78, 80, 86 und 94 des KOVG 1957 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab.

Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens erster Instanz sowie der Ergebnisse des von der belangten Behörde selbst ergänzend eingeholten Sachverständigengutachtens führte die belangte Behörde aus, die angegebene Verschlimmerung der Gehleistung sei nicht auf den Verlust beider zweiten Zehen zurückzuführen, sondern hauptsächlich auf die altersbedingte Sklerose und die "incipiente PAVK" sowie die diabetische Polyneuropathie. Diese sei schicksalhaft entstanden und stehe in keinem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung. Die angegebenen, bereits bei geringen Belastungen bestehenden Atembeschwerden stünden ebenfalls in keinem Zusammenhang mit der Narbe nach Lungendurchschuss mit Schwartenbildung rechts. Die Atembeschwerden seien vielmehr auf die eingeschränkte cardiale Leistungsfähigkeit und auf den altersbedingten Emphysembefund zurückzuführen. Die linke Hand sei nicht unbrauchbar, sondern zumindest als Hilfshand noch gut einsetzbar. Die vorliegenden Behinderungen seien auf schicksalhafte Dupuytren'sche Kontrakturen zurückzuführen und stünden ebenfalls in keinem Zusammenhang mit den kaum sichtbaren Narben an beiden Händen nach Splitterverletzungen. Gegenüber dem Vergleichsgutachten aus dem Jahr 1951 sei es zu keiner einschätzungsrelevanten Verschlechterung im Zustand der Dienstbeschädigung gekommen. In der Folge wiederholte die belangte Behörde die von der Erstbehörde vorgenommene Richtsatzeinschätzung. Im Falle des Zusammentreffens mehrerer Leiden sei bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbstätigkeit verursache; sodann sei zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertige. Die Einschätzung der Gesamt-MdE sei mangels Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen mit 30 v.H. gerechtfertigt. Hierfür sei maßgebend, dass die führende MdE der Dienstbeschädigung unter Position 1. durch die MdE der Dienstbeschädigung unter Position 2. nicht weiter erhöht werde. Das von der belangten Behörde (ergänzend) eingeholte Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt worden. Auf Grund des unveränderten Leidenszustandes sei eine Überprüfung der Einschätzung der MdE gemäß § 8 KOVG nicht erforderlich. Da im erhobenen Befund gegenüber dem Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung eingetreten sei und auch die beruflichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, seien die Voraussetzungen für die Neubemessung der Grundrente gemäß § 52 KOVG nicht gegeben gewesen. Es gebühre weiterhin nur die gemäß § 52 Abs. 4 KOVG im Ausmaß von 50 v.H. bereits bisher gewährte Beschädigtengrundrente.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der - lediglich - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Manuduktion gemäß § 13a AVG, in seinem Recht auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren und Einräumung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG, in seinem Recht auf Einhaltung des Offizialprinzips gemäß § 39 AVG und in seinem Recht auf nachvollziehbare Beweiswürdigung gemäß § 45 AVG, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist u.a. die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Dabei hat die Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund eingetreten ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0295, und die dort wiedergegebene Judikatur).

Strittige Umstände über die Herkunft der Verletzungen stehen im Beschwerdefall nicht zur Diskussion, sodass lediglich aus medizinischer Sicht die Frage der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges des derzeitigen Leidenszustandes mit der Kriegsverletzung beantwortet werden kann.

In Geltendmachung der oben wiedergegebenen Beschwerdepunkte lassen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zusammenfassen, die beigezogenen Sachverständigen hätten ihre Gutachten nur unzureichend begründet und in unzutreffender Art und Weise unterlassen, zu untersuchen, ob nicht möglicherweise die als "anlagebedingt" eingestuften Leiden zumindest mittelbar durch die Kriegsverletzungen begünstigt worden seien. Dazu ist Folgendes klarzustellen:

Im vorliegenden Fall wurde zwar der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Mai 1997 auf Neubemessung der Grundrente aus den bereits zitierten Gründen abgewiesen, jedoch von Amts wegen gemäß § 4 Abs. 1 KOVG die festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigungen neu bezeichnet. Damit wurde aber im Wesentlichen das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgetragene Leidensbild insgesamt zum Gegenstand der Gutachtenserstattung gemacht (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Neubezeichnung der Dienstbeschädigungen im Rahmen eines Neubemessungsantrages vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 88/09/0086).

Wenn in der Beschwerde das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lechner als unvollständig bekämpft wird, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Sachverständige bereits in Kenntnis der Vorgutachten Dris. Barnas (Chirurg) und Dris. Bartolome (Internist) war und diese im Rahmen seines Gutachtens nach Eigenbefundung lediglich aus der Sicht des Allgemeinmediziners zusammengefasst hat. So erweist es sich als durchaus nachvollziehbar, wenn unter Berücksichtigung des gesamten von den Sachverständigen erhobenen Zustandsbildes des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit als vorliegend erachtet wurde, dass auch weitere - nicht kriegsbedingte und damit nicht kausale - Leiden dessen Gehschwäche verschlimmert haben könnten. Ist keine Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges mit der Kriegseinwirkung nachweisbar, so erübrigt sich eine Feststellung, welche (andere) Ursachen die Leidenszustände tatsächlich haben. Im Übrigen lagen diesem Sachverständigen sowohl die Ergebnisse der eigenen Befundung als auch jene der Vorgutachter einschließlich EKG, EEG und Röntgen, vor. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind auch begründet und in sich schlüssig. Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung diese auf eigenen Untersuchungsergebnissen basierenden amtlichen Sachverständigengutachten zugrundelegte, ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die auf die Prüfung beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig erkennen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0095, und die dort wiedergegebene Judikatur). Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im Falle einer Verschlimmerung (einer existenten Gesundheitsschädigung) nur derjenige Anteil des Leidenszustandes zu entschädigen ist, der der Kriegseinwirkung zur Last fällt. Im Fall der Auslösung einer Anlagebereitschaft (durch Kriegseinwirkung) kommt es daher darauf an, ob die Krankheit ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder ob sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0334, und die dort wiedergegebene Judikatur).

Insoweit existente Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden, beschränkt sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Bestreitung der Richtigkeit dieser Annahme durch Gegendarstellung seiner subjektiven Einschätzung. Wer aber an der Klärung des entscheidenden Sachverhaltes mitwirken will, hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gegengutachten, entgegenzutreten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0116 und vom 28. Februar 1984, Zl. 83/05/0100 u.v.a.). Der Beschwerdeführer tritt dem Sachverständigen Dr. Lechner aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, wenn er dessen Annahme, seine Atembeschwerden seien auf die reduzierte cardiale Leistung und den vorliegenden Emphysembefund zurückzuführen, lediglich für unrichtig hält.

Sollte sich die Behauptung einer Verletzung der Manuduktionspflicht auch darauf beziehen, der Beschwerdeführer sei zur fachlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen nicht aufgefordert worden, so ist ihm zu entgegnen, dass sich die behördliche Anleitungspflicht nicht auch auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt, was sowohl für die verneinte Kausalität der Gehschwäche als auch in Bezug auf die verminderte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand gilt, die von den Sachverständigen schlüssig begründet auf die festgestellten Dupuytren'schen Kontrakturen zurückgeführt wurde.

Insgesamt kann daher der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass Bestimmungen des KOVG 1957 von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden wären. Da sich der angefochtene Bescheid somit als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Jänner 2001

Schlagworte

Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090192.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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