TE OGH 2010/12/15 4Ob188/10s

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. S***** AG, *****, 3. M***** S*****, alle vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. August 2010, GZ 5 R 169/10z-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 21. 5. 2010 gab das Erstgericht dem Antrag der Beklagten, ihrem Rekurs gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrags aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt. Dagegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte, dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Erstgericht wies diesen Rekurs unter Hinweis auf § 524 Abs 2 ZPO als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht (das in der Sache den Sicherungsantrag teilweise abwies und das Sicherungsverfahren im Übrigen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies) wies den Rekurs des Klägers gegen diese Entscheidung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Infolge Erledigung des Rekurses gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrags fehle es der Klägerin an der Beschwer.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber ist durch die Entscheidung über die Hemmungsfrage nicht mehr beschwert; die Beschwer ist sowohl hinsichtlich der Teilaufhebung als auch hinsichtlich der Teilbestätigung infolge Erledigung des Rekurses weggefallen (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 524 Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 524 ZPO Rz 17; RIS-Justiz RS0004527, 3 Ob 64/68 = RIS-Justiz RS0043849).

Textnummer

E95909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00188.10S.1215.000

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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