TE OGH 2010/12/15 4Ob114/10h

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. H***** A*****, vertreten durch Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, 2. F***** M*****, 3. R***** P*****, 4. K***** C*****, 5. J***** S*****, zweit- bis fünftbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen (restlich) 74.838,90 EUR sA hinsichtlich des Erstbeklagten sowie 100.556,48 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR) hinsichtlich der weiteren Beklagten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2009, GZ 6 R 61/09a-87, mit welcher das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Jänner 2009, GZ 11 Cg 126/06g-76, bestätigt wurde (Revisionsinteresse hinsichtlich des Erstbeklagten 58.658,37 EUR, hinsichtlich der weiteren Beklagten 110.556,48 EUR), beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

A. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gegen den Erstbeklagten richtet, wird sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Abweisung des gesamten Begehrens gegen die zweit- bis fünftbeklagte Partei richtet, wird ihr nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- bis fünftbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.593,94 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 431,96 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeklagte sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als „Jagdgesellschaft“ iSv § 15 stmk JagdG 1986 eine Gemeindejagd in der Südsteiermark gepachtet hat; der Zweitbeklagte ist deren „Obmann“. Die Gesellschaft organisierte Anfang Dezember 2003 im von ihr gepachteten Jagdrevier eine Treibjagd, an der auch der Kläger und der Erstbeklagte teilnahmen. Der Zweitbeklagte begrüßte die Jagdgäste und erläuterte ihnen, dass sie eine gültige Jagdkarte haben müssten. Wer keine habe, möge sich melden, damit er ihm eine Jagdgastkarte ausstellen könne. Vorweisen ließ er sich die Jagdkarten nicht.

Eine Jagdkarte ist nach § 37 Abs 1 stmk JagdG 1986 nur „im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung [...] der Jagdhaftpflichtversicherung gültig“. Der Erstbeklagte hatte zwar nach Ablegen der Jägerprüfung iSv § 37 Abs 4 stmk JagdG 1986 eine Jagdkarte erhalten, er hatte jedoch die Versicherungsprämie für das laufende Jahr nicht eingezahlt. Seine Jagdkarte war daher nicht „gültig“ iSv § 37 Abs 1 stmk JagdG 1986. Trotzdem meldete er sich nicht beim Zweitbeklagten, sondern nahm ohne Versicherungsdeckung an der Jagd teil.

Während der Jagd löste sich aus der Schrotflinte des Erstbeklagten ein Schuss, der den Kläger am rechten Fuß traf und dort einen offenen Trümmerbruch des fünften Mittelfußknochens verursachte. Der Kläger war vom 7. bis 19. Dezember 2003 in stationärer Behandlung. Danach pflegte ihn seine Frau zu Hause, wofür bis 12. Jänner 2004 täglich zwei bis drei Stunden erforderlich waren. Vom 13. Jänner bis 18. Februar 2004 war er wieder in stationärer Behandlung; dann war bis 18. März 2004 wieder eine tägliche Pflege von zwei Stunden notwendig. Ein weiterer Krankenhausaufenthalt folgte im Sommer 2008.

Der Kläger betrieb vor dem Unfall ein Bodenleger-, Tapezierer- und Malerunternehmen. Wegen der unfallbedingten Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nahm er Anfang März 2004 eine Ersatzkraft auf. Ab Mitte Juni 2004 wäre er wieder voll arbeitsfähig gewesen, wenn er sich einen orthopädischen Schuh hätte anpassen lassen.

Der Kläger begehrte von den fünf Beklagten ursprünglich 100.556,48 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung von deren Haftung für Folgeschäden. Sein Leistungsbegehren setzte sich zusammen aus 40.000 EUR für Schmerzengeld, 46.671,58 EUR für Kosten einer Ersatzarbeitskraft bis September 2006, 11.517,22 EUR für Kosten einer Ersatzarbeitskraft für seine ihn pflegende Gattin bis Oktober 2004 und 2.367,68 EUR für Fahrt- und sonstige Spesen. Der Erstbeklagte hafte aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens. Die übrigen Beklagten hätten als Mitglieder der Jagdgesellschaft dafür einzustehen, dass der Erstbeklagte ohne gültige Jagdkarte zur Treibjagd zugelassen worden sei. Ohne gültige Jagdkarte, insbesondere ohne Einzahlungsbeleg zur Haftpflichtversicherung, bestehe kein Versicherungsschutz. Die diesbezüglichen Regelungen des steiermärkischen Jagdgesetzes dienten dem Schutz anderer Jagdteilnehmer. Wegen der Verletzung habe der Kläger nicht mehr in seinem Gewerbe arbeiten können. Die aus diesem Grund aufgenommene Ersatzkraft habe ihm bis zur Klageeinbringung im Juli 2006 46.671,58 EUR gekostet. Bis Ende Oktober 2004 habe ihn seine Ehefrau pflegen müssen, weswegen sie nicht mehr im gemeinsam betriebenen Seniorenheim habe arbeiten können. Er habe daher auch für sie eine Fachkraft aufnehmen müssen, die 11.517,22 EUR gekostet habe.

Der Erstbeklagte anerkannte das Feststellungsbegehren sowie Schmerzengeld von 27.000 EUR, Kosten für eine Ersatzarbeitskraft für den Kläger von 4.040 EUR, Pflegeaufwand von 1.000 EUR und Fahrt- und sonstige Kosten von 1.717,58 EUR. Darüber erging mit Ausnahme von 7.000 EUR beim Schmerzengeld und von 1.040 EUR bei den Kosten der Ersatzarbeitskraft ein Teilanerkenntnisurteil. Im Übrigen bestritt der Erstbeklagte die Höhe des Klagebegehrens. Eine Ersatzarbeitskraft habe der Kläger nur deswegen aufgenommen, weil er den Schwerpunkt seiner eigenen Tätigkeit auf das Seniorenheim verlegt habe. Jedenfalls ab Mitte Juni 2004 habe er wieder uneingeschränkt arbeiten können. Eine Ersatzarbeitskraft für die Ehefrau sei angesichts des geringen Pflegeaufwands nicht erforderlich gewesen.

              Der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeklagte bestritten die Haftung auch dem Grunde nach. Sie seien als Veranstalter der Jagd nicht zur Überprüfung der Jagdkarten und Zahlungsnachweise verpflichtet gewesen. Die Nichtzahlung der Versicherungsprämie habe keinen Einfluss auf das Verhalten des Erstbeklagten während der Treibjagd gehabt; es fehle daher die Adäquanz einer allfälligen Schutzgesetzverletzung. Sie hätten gewusst, dass alle Jagdgäste die Jägerprüfung abgelegt hätten. Daher habe keine Veranlassung bestanden, die Jagdgäste zur Vorlage der Jagdkarte aufzufordern.

Das Erstgericht verpflichtete den Erstbeklagten mit Endurteil zur Zahlung von weiteren 13.439,47 EUR sA. Das Mehrbegehren von 61.399,43 EUR sA gegen den Erstbeklagten sowie das Klagebegehren gegen die übrigen Beklagten wies es ab.

Das Jagdgesetz verpflichte den Jagdinhaber nicht zur Überprüfung von Jagdkarten. Zudem fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang, da die einschlägigen Bestimmungen des Jagdgesetzes jedenfalls nicht dem Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen dienten. Daher hafte nur der Erstbeklagte. Als Schmerzengeld seien insgesamt 27.000 EUR angemessen. Kosten für eine Ersatzarbeitskraft gebührten zunächst für die Zeit bis Mitte Juni 2004. Danach sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen; mit seiner Weigerung, sich orthopädische Schuhe anpassen zu lassen, habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt. In weiterer Folge stünden ihm die Kosten der Ersatzarbeitskraft wegen einer neuerlichen Operation für einen Monat im Jahr 2008 zu. Der Pflegeaufwand sei mit 1.270 EUR angemessen abgegolten. Die Kosten einer Ersatzarbeitskraft für die Ehefrau des Klägers seien ein nicht ersatzfähiger mittelbaren Schaden. Höhere Unkosten als die bereits zugesprochenen habe der Kläger nicht nachgewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeklagten. Den Erstbeklagten verpflichtete es in teilweiser Abänderung des Ersturteils zur Zahlung von 16.310 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 58.528,90 EUR sA ab. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu, da keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung zu lösen gewesen seien.

Aus dem steiermärkischen Jagdgesetz ergebe sich keine Pflicht eines Jagdveranstalters, das Vorliegen von gültigen Jagdkarten zu prüfen. Jedenfalls hätten der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeklagte aber nicht schuldhaft gehandelt. Denn sie hätten mangels besonderer Anhaltspunkte nicht annehmen müssen, dass die Jagdgäste die an sie gerichtete Frage falsch beantworten würden. Dass (auch) der Erstbeklagte die Jägerprüfung abgelegt habe und daher grundsätzlich befähigt gewesen sei, an einer Jagd teilzunehmen, sei unstrittig. Abgesehen davon dienten die jagdrechtlichen Vorschriften über die Haftpflichtversicherung nicht dem Schutz der körperlichen Integrität anderer Jagdgäste, es fehle daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Da der Schaden nur durch das grob fahrlässige Verhalten des Erstbeklagten eingetreten sei, mit dem der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeklagte nicht hätten rechnen müssen, sei eine allfällige Pflichtverletzung auch nicht adäquat kausal für den Schaden des Klägers.

Gegen den Erstbeklagten gebühre zusätzliches Schmerzengeld von 8.000 EUR. Demgegenüber sei der Zuspruch von Kosten für die Ersatzarbeitskraft auf 1.040 EUR zu vermindern, weil sie erst am 1. März 2004 eingestellt worden sei. Die Kosten einer Ersatzarbeitskraft für die Zeit des Spitalaufenthalts im Jahr 2008 habe der Kläger nicht begehrt; der diesbezügliche Zuspruch des Erstgerichts sei daher verfehlt (§ 405 ZPO). Der festgestellte und ohnehin mit 1.270 EUR abgegoltene Pflegebedarf des Klägers habe dessen Ehefrau nicht so stark in Anspruch genommen, dass für sie im Seniorenheim eine Ersatzkraft hätte angestellt werden müssen. Es komme daher nicht darauf an, ob insofern ein mittelbarer Schaden vorliege.

In seiner außerordentlichen Revision strebt der Kläger gegen den Erstbeklagten einen weiteren Zuspruch von 58.658,37 EUR sA und gegen die übrigen Beklagten einen Zuspruch von 95.556,48 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden an.

Rechtliche Beurteilung

A. Soweit die Revision gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, ist sie mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier die Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens) sind nicht revisibel. Soweit der Kläger die Ansicht des Erstgerichts bekämpft, die Kosten einer Ersatzkraft für seine Frau seien bloß ein mittelbarer Schaden, übersieht er, dass diese Beurteilung nach Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich war. Zur dessen tragender Begründung, wonach ein bloß zweistündiger Pflegebedarf die Aufnahme einer Ersatzarbeitskraft nicht rechtfertige, nimmt die Revision nicht Stellung.

B. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Begehrens gegen den Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeklagten richtet, ist sie zwar zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob sich aus dem steiermärkischen Jagdgesetz 1986 die Pflicht eines Jagdveranstalters zur Überprüfung der Jagdkarte ergibt und welchen Schutzzweck diese Pflicht gegebenenfalls hat. Sie ist aber nicht berechtigt.

1. Das stmk JagdG 1986 enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach der Veranstalter einer Jagd zur Kontrolle des aufrechten Bestehens einer Haftpflichtversicherung verpflichtet ist.

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes lauten wie folgt:

§ 36 Jagdkartenzwang bei Jagdausübung

Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ausgestellte, mit Lichtbild versehene Jagdkarte darf niemand die Jagd ausüben.

§ 37 Jagdkarten und Jägerprüfung

(1) Die Jagdkarte wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

(2) Die Besitzer einer Jagdkarte haben diese samt dem Nachweis der Einzahlung der in Abs.1 genannten Beiträge bei Ausübung der Jagd stets bei sich zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgane vorzuweisen.

(3) Wer die Jagd ausübt, muss nachweisen können, dass er bei einer Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist.

(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. […]

[...]

§ 39 Ermäßigte Jagdkarten und Jagdgastkarten

[...]

(3) Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche in jenem Verwaltungsbezirk, in dem sie die Jagd ausüben wollen, nicht ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht in der Lage sind, rechtzeitig vor Ausübung der Jagd die erforderliche Jagdkarte bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu lösen, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdinhabern (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter) über ihr Ersuchen auf deren Namen ausgefertigt, jedoch unter Offenlassung der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und ständiger Wohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung dieser Karte an den Jagdgast einzusetzen sind.

(4) Jagdgastkarten, von denen der Jagdberechtigte nur innerhalb eines Jahres, vom Tag der amtlichen Ausstellung an gerechnet, Gebrauch machen darf, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers. [...]

1.2. Das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung wurde mit dem LG LGBl 1950/30 in das stmk JagdG 1936 eingefügt. Die Jagdkarte wurde nach damaligem Recht nur für das jeweilige Jagdjahr ausgestellt. Nachdem mit der Novelle 1950 neu geschaffenen § 44 Abs 3 stmk JagdG 1936 war Voraussetzung für diese Ausstellung der Nachweis einer Versicherung „gegen Jagdhaftpflicht“; davon ausgenommen waren Mitglieder der Landesjägerschaft, wenn diese selbst für ihre Mitglieder eine „Jagdhaftpflichtversicherung“ abgeschlossen hatte. Diese Bestimmung wurde unverändert in das stmk JagdG 1954 übernommen. Sie stellte sicher, dass die Behörde eine Jagdkarte nur bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung ausstellte. Mit der Novelle LGBl 1983/4 wurde dann die in der Sache noch heute geltende Regelung eingeführt: Die Jagdkarte wird nun unbefristet ausgestellt, sie ist jedoch nur zusammen mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung (ua) „der Jagdhaftpflichtversicherung“ gültig (§ 44 Abs 1 stmk JagdG 1954 idF LGBl 1983/4, nun § 37 Abs 1 stmk JagdG 1986). Damit entfiel die jährliche Kontrolle der Versicherungsdeckung durch die Behörde. Eine Mindestdeckungssumme war und ist bei der Jagdhaftpflichtversicherung nicht vorgesehen.

1.3. Die Verpflichtung, die Jagdkarte bei Ausübung der Jagd bei sich zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgane vorzuweisen, besteht (zumindest) seit dem JagdG 1936. Mit der Novelle LGBl 1983/4 wurde sie - offenkundig wegen der nun unbefristeten Ausstellung der Jagdkarte, sodass die Einzahlung der jährlichen Versicherungsprämie nicht mehr von der Behörde geprüft wird - durch die Verpflichtung zum Vorweis der jährlichen Einzahlungsbelege ergänzt. Dies entspricht der heutigen Regelung (§ 37 Abs 2 stmk JagdG 1986). Hingegen ordnet das Jagdgesetz nicht ausdrücklich an, dass der Nachweis auch gegenüber dem Veranstalter einer „Jagd“ - also eines gesellschaftlichen Ereignisses, das unter anderem durch das gemeinsame Jagen mehrerer Personen gekennzeichnet ist - erbracht werden müsste und dass der Veranstalter zu einer Überprüfung verpflichtet wäre. Auch die Materialien zur Einführung der Versicherungspflicht (46 Blg stmkLT, 1. GP) schweigen zu dieser Frage.

2. Auch durch Auslegung des Gesetzes lässt sich eine Verpflichtung zur Prüfung der Versicherungsdeckung nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen.

2.1. Es besteht kein Zweifel, dass der Veranstalter einer Jagd nur solchen Personen die Teilnahme gestatten darf, von deren jagdlicher Betätigung keine Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen Teilnehmer ausgeht. Dies setzt den Erwerb entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten und damit im Regelfall die Ablegung der in den Landesjagdgesetzen vorgesehenen Jägerprüfung voraus. Diese Pflicht des Veranstalters ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem steiermärkischen Jagdgesetz, das keine ausdrücklichen Regelungen zur Veranstaltung von „Jagden“ enthält, sondern aus der der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters (RIS-Justiz RS0023355, RS0098750; RS0038132).

Ob sich der Veranstalter in diesem Zusammenhang einen Befähigungsnachweis vorweisen lassen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit er Teilnehmer persönlich kennt und keinen Anlass zu Zweifeln an deren Vertrauenswürdigkeit hat, wird eine bloße Frage nach der Jagdberechtigung genügen. Eine Pflicht zur Überprüfung jeder einzelnen Berechtigung würde hier - mangels expliziter gesetzlicher Grundlage - die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters überspannen.

2.2. Noch weniger besteht eine Prüfpflicht in Bezug auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherungsdeckung.

2.2.1. Eine solche Verpflichtung schützte nicht Leben und Gesundheit anderer Jagdteilnehmer, sondern ausschließlich deren Interesse an der Zahlungsfähigkeit eines potentiellen Schädigers. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung gegen einen (primär haftpflichtigen) Dritten ist aber ein typischer reiner Vermögensschaden, dessen Ersatz im Regelfall ein auch dieses spezielle Interesse erfassendes Schutzgesetz oder eine andere besondere Haftungsgrundlage, insbesondere einen Vertrag, voraussetzt (Karner in KBB3 § 1295 Rz 2 mwN; differenzierend Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts [2010] Rz 6/47 ff).

2.2.2. Ein Schutzgesetz ist durch die konkrete Umschreibung des gebotenen oder verbotenen Verhaltens gekennzeichnet; es hat insofern eine „Verdeutlichungsfunktion“ (7 Ob 540/90 = ImmZ 1990, 287 mwN; RIS-Justiz RS0027367). Die Regelungen des Jagdgesetzes enthalten keine derart konkrete Regelung. Zwar haben sie - wie auch andere Bestimmungen über eine Pflichthaftpflichtversicherung (Hinteregger, Die Pflichthaftpflichtversicherung aus zivilrechtlicher Sicht, VR 2005, 44) - den Zweck, die Einbringlichkeit von Forderungen gegen den Schädiger sicherzustellen. Das Jagdgesetz setzt diesen Regelungszweck aber nur unzureichend um, weil es weder eine Mindestdeckungssumme vorsieht noch den Veranstalter zu einer diesbezüglichen Prüfung verpflichtet.

Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht mit der nötigen Sicherheit aus den Bestimmungen über Jagdgastkarten ableiten. Denn solche Karten „gelten“ zwar nach § 39 Abs 4 stmk JagdG 1986 nur „im Zusammenhang mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes“, wobei die Jagdgesetze der anderen Bundesländer offenkundig Regelungen enthalten, die zumindest im Ergebnis die „Gültigkeit“ einer Jagdkarte ebenfalls vom Bestehen einer Versicherungsdeckung abhängig machen (vgl etwa § 58 Abs 3 lit a iVm § 126 Abs 2 nö JagdG 1974; § 38a krnt JagdG 2000; § 42 Abs 2 iVm § 121 Abs 1 Z 4 sbg JagdG 1993). Eine Verpflichtung des Jagdinhabers, die Gültigkeit der fremden Jagdkarte zu prüfen, wird aber auch hier nicht angeordnet. Zudem geht der Zusammenhang zwischen Gültigkeit und Versicherungsdeckung bei ausländischen Jagdberechtigungen, die offenkundig ebenfalls Grundlage für die Ausstellung einer Jagdgastkarte sein können, verloren (vgl dazu die in diesem Punkt ausdrückliche Regelung in § 40 Abs 1 lit b krnt JagdG 2000). Offenbar hat die Ausstellung von Jagdgastkarten daher primär fiskalische Gründe, da sie den Jagdinhaber zur Leistung einer Jagdgastkartenabgabe verpflichtet (§ 39 Abs 6 stmk JagdG 1986).

-

Damit lässt sich die hier strittige Verpflichtung eines Jagdveranstalters auch aus einer Zusammenschau der einschlägigen Bestimmungen des steiermärkischen Jagdgesetzes nicht mit der nötigen Sicherheit ableiten; ein ausreichend konkretes Handlungsgebot, das für ein Schutzgesetz kennzeichnend wäre (RIS-Justiz RS0027367), liegt nicht vor. Mangels einer eindeutigen Regelung - wie etwa in § 37 Abs 2 lit b und § 44 Abs 1 lit b bzw c KFG zur Versicherungsdeckung als Voraussetzung der Kfz-Zulassung - hat es daher bei der allgemeinen Handlungsfreiheit zu bleiben. Eine jagdrechtliche Überprüfungspflicht zum Schutz bloßer Vermögensinteressen (Einbringlichkeit von Schadenersatzforderungen) bestand somit nicht. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Haftung bei Bestehen einer solchen Pflicht nicht ohnehin erst bei einer - hier nicht behaupteten - Uneinbringlichkeit der Forderung beim unmittelbaren Täter bestünde. In den Fällen einer rechtswidrig erteilten oder nicht widerrufenen Kfz-Zulassung ist das zwar nicht der Fall (1 Ob 9/92 = SZ 65/2 = JBl 1992, 649 [Apathy]; 7 Ob 34/04g = ZVR 2005, 288); dies kann jedoch mit den Besonderheiten der Kfz-Haftpflichtversicherung begründet werden (Amtshaftung als Ersatz für den Entfall des Direktanspruchs).

3. An dieser Beurteilung änderte sich im Ergebnis nichts, wenn der Veranstalter - was der Kläger allerdings nicht behauptet hat - die Teilnahme an der Jagd nur gegen Entgelt gewährt hätte. In diesem Fall wären zwar vertragliche Schutzpflichten auch zugunsten des bloßen Vermögens der Teilnehmer zu erwägen. Allerdings überspannte eine allgemeine Überprüfungspflicht auch hier die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter. Er kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass zumindest die ihm bekannten Teilnehmer seine Frage nach einer gültigen Jagdkarte - und damit nach dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung - wahrheitsgemäß beantworten.

4. Aus diesem Grund muss die gegen die Mitglieder der Jagdgesellschaft gerichtete Revision des Klägers scheitern.

Zusammengefasst gilt: Aus dem steiermärkischen Jagdgesetz 1986 ergibt sich keine Pflicht des Veranstalters einer Jagd, bei den Jagdteilnehmern das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung zu überprüfen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Textnummer

E96117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00114.10H.1215.000

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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