Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tony U***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 2010, GZ 063 Hv 2/10i-237, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - welches in Betreff der zum Anklagepunkt I/4 (Schuldspruchpunkt I/2 und Freispruchpunkt 1) gegenständlichen Suchtgiftmenge verfehlt auch einen Freispruch vom Vorwurf des Tatbeitrags zur Ein- und Ausfuhr eines weiteren Kilogramms Heroin enthält (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 2; RIS-Justiz RS0117261) - wurde Tony U***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB (I) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall (richtig) SMG (III) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
(I) zur vorschriftswidrigen Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beigetragen, indem er sich zur Übernahme des von Ferdinand S***** aus den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführten Suchtgifts in Wien bereit erklärte, und zwar
1) im Juli 2009 von etwa 2 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 4 Prozent;
2) im Juli oder August 2009 von etwa 2 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 4 Prozent;
3) Anfang August 2009 von 1.937,1 Gramm Heroin (beinhaltend rund 80 Gramm reine Heroinbase), wobei es hinsichtlich der Einfuhr infolge der Festnahme des unmittelbaren Täters in der Bundesrepublik Deutschland beim Versuch blieb;
(II) von Juli 2009 bis Oktober 2009 vorschriftswidrig Suchtgift anderen in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge durch Verkauf von insgesamt etwa 3.880 Gramm Heroin (beinhaltend 155,2 Gramm Heroinbase) überlassen;
(III) im Oktober 2009 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 120,2 Gramm Heroin (beinhaltend 2,11 Gramm reine Heroinbase, 0,93 Gramm Monoacetylmorphinbase und 0,12 Gramm Morphinbase) sowie 8,6 Gramm Kokain (beinhaltend 0,87 Gramm Kokain HCL) durch Verwahrung in seiner Wohnung bis zum Weiterverkauf erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Beschwerde argumentiert inhaltlich nur zum Punkt I des Schuldspruchs; im formaliter auch die Schuldsprüche II und III bekämpfenden Umfang war sie daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei Anmeldung oder Ausführung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Eine solche vermag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Feststellungen zu I/1 und I/2, wonach die ein- und ausgeführte Suchtgiftmenge jeweils 2 Kilogramm Heroin betragen hat (US 9 f), nicht aufzuzeigen. Die Tatrichter leiteten diese aus den als glaubwürdig und nachvollziehbar beurteilten Angaben des Zeugen Ferdinand S***** ab, wonach dessen langjähriger Erfahrung (als Drogenkurier) zufolge der Kurierlohn für ein Kilogramm 1.000 Euro ausmache, sowie aus den Umständen, dass das Suchtgift aus derselben Quelle stammte, die letzte (sichergestellte) Lieferung 1.937,1 Gramm Heroin umfasst und die Bezahlung jeweils 2.000 Euro betragen habe (US 15). Mit dem Vorbringen, der Kurierlohn sei als „kriminelle Dienstleistung“ von mehreren (in der Rüge angeführten) Umständen abhängig, und es sei „zu hinterfragen, warum diese Quelle immer nur Heroin liefern soll“, wird bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Inwieweit die ersichtlich auf die letzte Suchtgiftlieferung von 1.937,1 Gramm Heroin (I/3) bezogenen Erwägungen, diese habe „knapp und zwar nur ganz wenig unter zwei Kilogramm“ betragen, nicht unzweifelhaft erkennen lassen sollten, aus welchen Gründen das Erstgericht zu den Feststellungen über den Umfang der zu I/1 und I/2 gegenständlichen Suchtgiftmengen gelangte (Z 5 erster Fall), sagt die Rüge nicht. Soweit ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen in den Urteilsgründen (jeweils 2 Kilogramm; US 9 und 10) und deren Referat im Erkenntnis (jeweils „ca. 2 Kilogramm“; US 5) geltend gemacht werden soll, werden angesichts jedenfalls vorliegender Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG keine entscheidenden Tatsachen angesprochen.
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588), sodass der Einwand, das Gericht habe die Angaben des Zeugen „ohne Angabe von Gründen für überzeugend und glaubwürdig“ gehalten, fehl geht. Mit den Umständen, dass der Zeuge den Angeklagten zunächst auf Lichtbildern nicht (zweifelsfrei), sehr wohl aber im Wege einer Videokonferenz zu identifizieren vermochte (US 14), und er in Betreff der Suchtgiftlieferung I/2 nicht sicher war, ob diese zwei oder drei Kilogramm umfasst hatte (US 15), haben sich die Tatrichter gar wohl auseinandergesetzt, sodass auch die der Sache nach reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 432) nicht vorliegt. Im Übrigen ließ das Gericht seine Einschätzung von der Fähigkeit des Zeugen zur Identifizierung des Beschwerdeführers entgegen der diesbezüglich ohne gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) argumentierenden Rüge nicht unbegründet, sondern stützte diese auf die Erfahrung des Zeugen durch bereits fünfzehnjährige Tätigkeit im „Suchtgiftschmuggelgeschäft“ mit Schwarzafrikanern (US 14), was wiederum unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00135.10T.1216.000Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011