Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K***** S*****, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** F*****, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2010, GZ 36 R 347/09k-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 30. Jänner 2009, GZ 6 C 945/07m-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage wegen wiederkehrender Wasserschäden, die von einer Wohnung ausgehen.
Die Vorinstanzen haben den Beklagten als Eigentümer einer Wohnung zur Unterlassung der Gefährdung der (darunter liegenden) Wohnung des Klägers durch Wassereintritte aufgrund unzureichender Verwahrung des Wassers durch den Beklagten verpflichtet; im Zeitraum zwischen 1990 und 2007 habe es mehrere von der Wohnung des Beklagten ausgehende Wasserschäden in der Wohnung des Klägers gegeben, die durch übergegangene Badewannen, fehlerhaft installierte Toilettemuscheln, überlaufende Spülbecken und geöffnete Wasserschläuche der Waschmaschine verursacht worden seien. § 364 Abs 2 ABGB gewähre eine vorbeugende Unterlassungsklage bei wiederkehrendem schadensgeneigtem Verhalten des Nachbarn, welches zu Wassereintritten führe; diese seien unzulässige Emissionen.
1. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage der Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage im Fall wiederkehrender Wasserschäden, also zur Anspruchsgrundlage für eine derartige Unterlassungsklage, nimmt der Beklagte in seiner Revision nicht Stellung. Einer weitergehenden Erörterung dieser Rechtsfrage bedarf es daher nicht. Dass Schäden in oder an der darunterliegenden Wohnung etwa aufgrund einer defekten Zuleitung einer Waschmaschine (10 Ob 374/98t EFSlg 87.358), einer unsachgemäßen Installation (hier: der Toilettemuschel; 7 Ob 50/86 JBl 1987, 40) oder eines Wasserrohrbruchs (5 Ob 246/06x MietSlg 58.171) zu Haftungen des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB führen können, entspricht ständiger Rechtsprechung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in derartigen Fällen bei entsprechender Wiederholungsgefahr dem (potenziell neuerlich) Geschädigten verschuldensunabhängig (vgl etwa 5 Ob 162/06v) eine vorbeugende Unterlassungsklage (vgl dazu ausführlich Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 226 Rz 19 f) zusteht, ist durchaus vertretbar.
2. Ob Wiederholungsgefahr tatsächlich vorliegt und ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat beziehungsweise ihm die Schäden zurechenbar waren - mit diesen Fragen setzt sich die Revision ausschließlich auseinander -, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision damit nicht auf.
3. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Kläger hat dessen Kosten selbst zu tragen.
Textnummer
E95949European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00200.10W.1217.000Im RIS seit
13.01.2011Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012