Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, wider die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Vertragsaufhebung und 20.689,11 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. August 2010, GZ 5 R 111/10w-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Februar 2010, GZ 13 Cg 183/08a-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.259,64 EUR (darin enthalten 209,94 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab der auf Aufhebung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Kommissions- und Kaufvertrags betreffend 1.347 Stück Zertifikate der M***** Ltd Folge und verurteilte die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere. Der Kläger habe sich bei Vertragsabschluss in einem von der Beklagten veranlassten Geschäftsirrtum über wesentliche Eigenschaften der erworbenen Zertifikate befunden.
Der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage der Irreführung durch den Verkaufsprospekt der Beklagten aufgrund der Vielzahl der dadurch potentiell in die Irre geführten Anleger und im Hinblick auf die zahlreichen diesbezüglich anhängigen Gerichtsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten, die auf die Abweisung des Klagebegehrens abzielt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Kläger erteilte der Beklagten als Privatanleger den Auftrag zum Ankauf von 1.347 Stück Anteile an M***** Ltd. Die Beklagte führte diesen Auftrag (als Kommissionärin durch Selbsteintritt) am 7. Dezember 2005 aus. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für den Kläger war ein Verkaufsprospekt, durch das er den Eindruck gewann, dass es sich bei dem Veranlagungsprodukt um eine sichere Anlage handle. Die Beklagte zeichnete für diesen Prospekt (mit-)verantwortlich.
In den - ebenso wie im vorliegenden Fall Anlegerschäden betreffenden beide im RIS-Justiz bereits im Volltext veröffentlichten - Entscheidungen 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z lagen dem Obersten Gerichtshof im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zur Beurteilung vor. Auch in diesen Verfahren war der von der Beklagten (mit-)zuverantwortende Verkaufsprospekt wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Erwerb von M*****-Zertifikaten durch im Erwerb von Aktien wenig erfahrene Privatanleger.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in beiden Entscheidungen mit den auch nunmehr vorgetragenen Argumenten der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, dass der Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage - anders als jener über den Kursverlauf - einen Geschäftsirrtum darstellt, weil der Erwerber aufgrund des Prospekts zur Ansicht gelangte, dass das von ihm erworbene Wertpapier anders als andere Aktien ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlusts oder langfristigen Ausfalls hätte. Die Beurteilung des von den Unterinstanzen beim Kläger festgestellten Irrtums als Geschäftsirrtum entspricht damit den vom Obersten Gerichtshof zu vergleichbaren Sachverhalten aufgestellten Grundsätzen.
In den beiden zitierten Entscheidungen 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z wurde unter Verweis auf Vorjudikatur (RIS-Justiz RS0014921; RS0016195 [T3, T4]) aber auch dargelegt, dass Veranlassung iSd § 871 Abs 1 erster Fall ABGB jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten bedeutet, ohne dass es darauf ankäme, ob der Irrtum sorgfaltswidrig herbeigeführt wurde. In diesen Vorentscheidungen wurde auch festgehalten, dass weder die allgemein bekannte Tatsache, dass Aktien risikobehaftete Wertpapiere seien, noch der Verweis auf den Kapitalmarktprospekt und die allgemein gehaltenen Hinweise auf das (Total-)Verlustrisiko, etwa im Kontoeröffnungs- bzw Wertpapierkaufantrag, etwas daran zu ändern vermögen, dass die von der Beklagten aufgelegte, dem Kläger übergebene und von diesem zur Grundlage seiner Kaufentscheidung gemachte Verkaufsbroschüre das mit den angepriesenen Wertpapieren verbundene Risiko im Verhältnis zu sonstigen Aktien deutlich geringer hinstelle. Von diesen Grundsätzen abzugehen, bietet der vorliegende, von der Sachlage vergleichbare Fall keinen Anlass.
Die Verkaufsbroschüre der Beklagten wurde in der Entscheidung 4 Ob 188/08p nach lauterkeitsrechtlichen Kriterien beurteilt und deren Irreführungseignung im Allgemeinen bejaht. Demgegenüber galt es im vorliegenden Fall - ebenso wie in den Entscheidungen 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z -, den bei einem Käufer der darin beworbenen Zertifikate durch die Broschüre konkret hervorgerufenen Irrtum zu beurteilen. Die Überlegungen der Revision zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens sind daher ebenso wenig relevant wie die Ausführungen zu den Aufgaben und Pflichten des von ihr zwischengeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmens, weil der Irrtum des Klägers durch den Verkaufsprospekt der Beklagten und damit durch deren positives Tun hervorgerufen wurde (8 Ob 25/10z).
Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Beklagten daher zurückzuweisen (so auch jüngst 4 Ob 190/10k), was gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz keine weitergehende Begründung bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihm Kostenersatz gebührt.
Schlagworte
Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,WertpapierrechtTextnummer
E95928European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00222.10Y.1220.000Im RIS seit
13.01.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011