Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** X*****, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** S*****, 2. I***** G*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO, Streitwert 27.834,23 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2010, GZ 7 Ra 61/10g-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Beklagten führen gegen die Klägerin zur AZ 12 E 3307/09y des Bezirksgerichts Hernals aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Fahrnisexekution. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die in Exekution gezogenen Ansprüche der Beklagten durch rechtzeitige Bezahlung der vereinbarten Raten erloschen seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. 11. 2010 über das Vermögen der Klägerin zu AZ 5 S 172/10v das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Klemens Dallinger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenz- (Schuldenregulierungs-) verfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RIS-Justiz RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (8 Ob 52/09v; 9 ObA 150/09p).
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
Schlagworte
11 Arbeitsrechtssachen,Textnummer
E95982European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00064.10K.1221.000Im RIS seit
18.01.2011Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011