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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Dezember 1998, Zl. 206.792/0-II/04/98, betreffend § 4 AsylG (mitbeteiligte Partei: JA, geboren am 27. September 1973, zuletzt unbekannten Aufenthaltes), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 1998 wurde der Asylantrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Mitbeteiligte in der Slowakischen Republik Schutz vor Verfolgung finden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes statt. Sie behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 32 Abs. 2 AsylG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende am 15. Februar 1999 eingebrachte Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, verwiesen.
Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt - Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 AsylG wegen der bloß dreitägigen Berufungsfrist im beschleunigten Verfahren nach dem slowakischen Flüchtlingsgesetz - dem mit dem Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0246, entschiedenen Fall. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nach Einholung einer Stellungnahme u.a. des auch im gegenständlichen Fall beschwerdeführenden Bundesministers gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG dargelegt, dass die in Art. 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes vorgesehene Berufungsfrist für den - nicht auszuschließenden - Fall, dass das beschleunigte Verfahren nach dieser Bestimmung zur Anwendung kommt, der im § 4 AsylG für die Zurückweisung des Asylantrages durch die österreichische Asylbehörde u.a. verankerten Voraussetzung, dass die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen im Drittstaat zuständigen Behörde dort vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann, nicht hinreichend (wirksam) Rechnung trägt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Entgegen dem zusätzlich vorgetragenen Argument in der Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof nicht vom Vorliegen einer (im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, unzulässigen) kassatorischen Entscheidung der belangten Behörde, sondern davon aus, dass diese - auf Basis ihres Ermittlungsstandes, demzufolge sie sich nicht im Stande sah, vom Verbot einer Kettenabschiebung in der Slowakei auszugehen - eine meritorische Entscheidung getroffen hat.
Die Beschwerde war daher aus den im Vorerkenntnis dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
In Bezug auf das Vorerkenntnis wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 15. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200060.X00Im RIS seit
20.04.2001