TE OGH 2010/12/23 15Os165/10v

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Veröffentlicht am 23.12.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 163/10v des Landesgerichts Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. November 2010, AZ 11 Bs 394/10i (ON 2004), nach Anhörung der Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr. Wolfgang A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Dr. Wolfgang A*****, den betreffend mittlerweile eine rechtswirksame Anklageschrift (ON 1777) vorliegt, war bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ 13 St 173/08x ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 146 ff, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig. Mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. April 2010, AZ 8 HR 271/08d (ON 1038), wurde über den Genannten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO verhängt.

Nach Durchführung einer Haftverhandlung wurde die Untersuchungshaft am 10. Mai 2010 fortgesetzt (ON 1263). Nach einem weiteren Fortsetzungsbeschluss vom 21. Juli 2010 (ON 1596) wurde schließlich in der Haftverhandlung vom 20. September 2010 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr neuerlich fortgesetzt und der Antrag des Beschuldigten auf Gewährung von Hausarrest (§ 173a StPO) abgewiesen (ON 1776b). Dabei ging der Erstrichter von einem unveränderten dringenden Tatverdacht und ausschließlicher Zweckerreichung iSd § 182 Abs 1 StPO durch weitere Inhaftierung des Beschuldigten in der Justizanstalt aus.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten, mit der er in erster Linie die Fortführung der Untersuchungshaft als Hausarrest anstrebte und in eventu die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragte, gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die - nicht mehr begrenzte - Fortsetzung der Untersuchungshaft (in der Justizanstalt) aus den zuletzt genannten Haftgründen an.

Bei seiner Entscheidung ging das Beschwerdegericht davon aus, der Angeklagte sei dringend verdächtig, in K***** und anderen inländischen Orten

A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die Begehung (auch) schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Anleger (selbst oder über entsprechend instruierte Berater) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, Käufe von Kapitalsanteils- und Genussscheinen würden eine sichere, werthaltige und leicht (rück-)verkäufliche Kapitalanlage bedeuten, zum Erwerb jener Scheine, sohin zu Handlungen verleitet zu haben, die sie in einem 50.000 Euro vielfach übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt hätten, und zwar

I./ vom 18. Juni 1999 bis 16. Juni 2001 als Vorstandsvorsitzender der A***** AG die im Anhang I. der Anklageschrift genannten Personen von Scheinen dieses Unternehmens der Serie 1999 im Gesamtbetrag von über 12 Millionen Euro,

II./ vom 27. Juni 2001 bis Ende 2008 als Vorstandsvorsitzender der A*****-Beteiligungs AG bzw A*****Gruppe AG die im Anhang II. der Anklageschrift genannten Personen von Scheinen dieses Unternehmens der Serie 2001 im Gesamtbetrag von über 240 Millionen Euro;

B./ am 11. März 2008 als Vorsitzender, mithin leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) der A*****Gruppe AG einen Bestandteil deren Vermögens wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen unter Herbeiführung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er für die Gewährung eines (weiteren) Darlehens in Höhe von 2 Millionen Euro an die A***** GmbH ohne Sicherheiten, adäquate Verzinsung und Rückzahlungsvereinbarungen sorgte.

Dieser Sachverhalt wäre den Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 StGB (B./) zu unterstellen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde, die eine unrichtige Beurteilung der Haftgründe moniert, deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Hausarrests behauptet und ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist nicht berechtigt.

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme einer der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich“) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806). Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die herangezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch ein bei dieser Prognose erfolgtes Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht eines Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann (RIS-Justiz RS0117806 [T1]).

Die vom Oberlandesgericht Graz ins Treffen geführten Tatsachen, wonach es dem Angeklagten gelang, über Jahre hindurch ein betrügerisches Konzept mit einer Schädigung anderer im Ausmaß von über 250 Millionen Euro aufzubauen und seine Manipulationen durch ein ausgeklügeltes Unternehmenskonstrukt zu verschleiern, lassen im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdegericht angenommenen Charaktereigenschaften des Angeklagten (autoritärer, einflussreicher und charismatischer Unternehmensleiter), der einen überaus starken Hang zur Selbstbereicherung aufweist (BS 21), einen willkürfreien Schluss darauf zu, dass ihm nach wie vor - über noch nicht bekannte Konstrukte zugeflossene - ausreichende finanzielle Mittel und Möglichkeiten zur Verwirklichung weiterer Betrugskonzepte offenstehen, die der Angeklagte - auf freien Fuß gesetzt - auch umsetzen würde (BS 20 ff).

Der Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht die Angaben des Angeklagten, dass er sein gesamtes vorheriges Privatvermögen sowie weitere etwa 66 Millionen Euro in das von ihm errichtete Firmenkonstrukt eingebracht habe, nicht unberücksichtigt gelassen und auch eingeräumt, dass ihm eine Fortsetzung der Malversationen in der bisherigen Form infolge Insolvenz der A*****-Aktiengesellschaften nicht mehr möglich ist, diesen Umständen jedoch mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung keine die Tatbegehungsgefahr ausschließende Bedeutung beigemessen (BS 21 f).

Mit dem Versuch, den Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen entgegenzutreten, und mit der Behauptung aktueller Vermögenslosigkeit vermag der Angeklagte eine Willkür in der Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nicht darzulegen.

Auch die Fluchtgefahr wurde mit dem Hinweis auf eine aus Sicht des Beschwerdegerichts zu erwartende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe, seine aus Funktionen (etwa im Aufsichtsrat) in mehreren ausländischen Handelsgesellschaften resultierenden Auslandskontakte und die sich daraus ergebende Möglichkeit, auch im Ausland wirtschaftlich wieder Fuß fassen zu können, hinreichend und tragfähig begründet (BS 16 ff).

Dem setzt der Beschwerdeführer durch bloßes Bestreiten von Auslandskontakten und durch die Behauptung, keine finanziellen Mittel zur Finanzierung der Flucht zur Verfügung zu haben, keine substantiellen Argumente entgegen und zeigt solcherart keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung auf.

Die Beschwerdekritik übergeht dabei auch die begründete Annahme des Oberlandesgerichts, dass dem sparsam lebenden Angeklagten, der aus einer vermögenden Familie stammt, allein aus den A*****Unternehmen monatlich ein Fixum von rund 29.000 Euro netto zuzüglich Naturalleistungen bezog, zahlreiche Aufsichtsratsposten in anderen Gesellschaften innehatte und in Liechtenstein Stiftungen „beherrschte“, aus diesen Gründen - wenn auch nur mittelbar - Zugriff auf erspartes, allenfalls von jemand anderem verwaltetes weiteres Vermögen haben müsse, das ihm eine neue Existenz außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten der österreichischen Justiz sichern könnte (BS 18 ff).

Weshalb die Schulpflicht seines Sohnes der Annahme der Fluchtgefahr entgegenstehen soll, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun.

Auch die Einschränkung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht in seinen Erwägungen berücksichtigt, ist dabei jedoch - keineswegs unvertretbar - zu dem Schluss gelangt, dass eine die Flucht ausschließende Erkrankung jedenfalls nicht vorliegt (BS 20).

Entgegen der Beschwerdekritik hat sich das Oberlandesgericht auch mit der Möglichkeit der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch die vom Angeklagten angebotenen gelinderen Mittel eingehend auseinandergesetzt, diese aber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens verneint (BS 23 f). Insbesondere die qualifizierte Verdachtslage in Richtung lang dauernder Vermögensdelinquenz mit einem Vermögensschaden von etwa 250 Millionen Euro sowie das Vorliegen zweier Haftgründe lässt die Annahme des Beschwerdegerichts, von mangelnder Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel auszugehen, nicht willkürlich erscheinen.

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die Verweigerung des Hausarrests wendet, erweist sie sich als unzulässig.

Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 173a Abs 1 StPO ergibt, - ungeachtet der Einordnung der Bestimmung im Rahmen des die Untersuchungshaft allgemein regelnden 3. und nicht des deren Vollzug regelnden 4. Abschnitts des 9. Hauptstücks der StPO - um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft (vgl EBRV 772 BlgNR 24. GP 9), für welche ebenso wie für den Vollzug in der Justizanstalt alle Haftvoraussetzungen des § 173 StPO gegeben sein müssen. Somit stellt der Hausarrest - anders als die in § 173 Abs 5 StPO aufgezählten gelinderen Mittel, so auch zB die richterliche Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO) - gerade nicht eine Alternative zur Untersuchungshaft dar.

Demgemäß kann zwar eine - wie der Haftvollzug in einer Justizanstalt einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit darstellende - Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden, nicht jedoch - wie vorliegend - die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen.

Hinsichtlich der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug ist nämlich ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nach § 1 Abs 2 GRBG gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (in der zitierten Bestimmung - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft, weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte (RIS-Justiz RS0123350 [T3]).

Weil das GRBG die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf Freiheit abschließend regelt, kann die Grundrechtsbeschwerde insoweit auch nicht als - zu ihr subsidiärer - Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden (vgl RIS-Justiz RS0123350), wobei der Schutzbereich des Art 5 MRK die Bedingungen der Haft ohnedies nicht umfassen würde (Grabenwarter, EMRK4 § 21 Rz 2; IntKomm EMRK Renzikowski Art 5 Rz 66 ff). Im Übrigen stellt der Hausarrest (anstelle der Untersuchungshaft in einer Haftanstalt) auch aus der Sicht des Art 5 MRK eine Freiheitsentziehung dar, weil die Intensität der Beeinträchtigung maßgeblich ist, nicht jedoch der Komfort oder die Einrichtung (IntKomm EMRK Renzikowski Art 5 Rz 47 mwN).

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt der Beschwerdeführer darin, dass zwischen dem Einlangen seines Enthaftungsantrags beim Landesgericht Klagenfurt (ON 1700; inhaltlich in erster Linie ein Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest) am 1. September 2010 und der Durchführung der Haftverhandlung am 20. September 2010 19 Tage lagen. Zwar löst der Enthaftungsantrag die Verpflichtung aus, ohne Verzug darüber zu entscheiden (RIS-Justiz RS0120790 [T21]). Im Hinblick darauf, dass infolge des im Rahmen des Enthaftungsantrags gestellten Antrags auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest gemäß § 173a Abs 2 StPO zunächst vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO anzuordnen, die Bewährungshilfe mit Umfelderhebungen zu den Möglichkeiten des Hausarrests und entsprechender Berichterstattung zu beauftragen sowie mit der Justizanstalt Klagenfurt die technischen Voraussetzungen für die Überwachung eines Hausarrests zu klären waren und die entsprechenden Maßnahmen vom Einzelrichter ohne Verzögerung in die Wege geleitet worden sind (Informationsersuchen an die Justizanstalt Klagenfurt [ON 1705], Anordnung der Bewährungshilfe und Auftrag zur Durchführung der Umfelderhebungen [ON 1726]), kann in dem Umstand, dass die Haftverhandlung in der Folge erst nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen, zudem nach Einlangen des Erhebungsberichts der Bewährungshelferin (ON 1776) ehestmöglich am nächsten Arbeitstag durchgeführt wurde (ON 1776a), nach Lage des Falls eine ins Gewicht fallende Säumnis des Erstgerichts nicht erblickt werden.

Auch die Vorlage der Beschwerde (ON 1782) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. September 2010 (ON 1776b) erfolgte, insbesondere unter Berücksichtigung des außergewöhnlich großen Aktenumfangs und der für den Postlauf erforderlichen Zeit, - der Kritik des Angeklagten zuwider - bei realitätsbezogener Betrachtung ohne relevante Verzögerung. Die Beschwerde wurde im elektronischen Weg am 23. September 2010 beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht und am Morgen des darauffolgenden Tages ausgedruckt. Drei Arbeitstage später, nämlich am Mittwoch, dem 29. September 2010, wurde die Vorlage des außergewöhnlich umfangreichen Akts an das Oberlandesgericht Graz angeordnet (ON 1794), wo er wiederum drei Arbeitstage später, nämlich am Montag, dem 4. Oktober 2010, einlangte und noch am selben Tag dem Berichterstatter vorgelegt wurde.

Der Angeklagte wurde daher - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers gemäß § 24 StPO - in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Schlagworte

22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E96025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00165.10V.1223.000

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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