Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fries als Schriftführer in den aufgrund Anträgen auf Fortführung der Verfahren jeweils gegen Dr. Eva B***** und andere Beschuldigte zu AZ 175 Bl 25/10m und AZ 171 Bl 33/10h beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsachen über den Antrag der Fortführungswerberin DI Dobrina G***** auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Antragslegitimation kommt im Hinblick auf eine Delegierung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 2 StPO nur dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Der Antrag der auf Grundlage des § 65 StPO einschreitenden DI Dobrina G***** auf Delegierung der zu AZ 175 Bl 25/10m und AZ 171 Bl 33/10h beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsachen ist daher als unzulässig zurückzuweisen (11 Ns 26/08z; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4).
Textnummer
E95964European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0140NS00063.10S.1228.000Im RIS seit
29.01.2011Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011