Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina K*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*****-AG, *****, und 2. Franz Gi*****, beide vertreten durch Mag. Stephan A. Binder, Rechtsanwalt in Wels, wegen 3.145,21 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Vöcklabruck bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der erstbeklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich auf der Atterseestraße an der Kreuzung mit der Agerbrücke in Seewalchen am Attersee ereignet hat.
Die beklagten Parteien beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck, in dessen Sprengel der Lenker des Beklagtenfahrzeugs sowie zwei weitere Zeugen wohnhaft seien. Des weiteren werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen erforderlich sein.
Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus, weil neben der Klägerin auch der Lenker des Klagsfahrzeugs und eine weitere Zeugin ihren Wohnsitz in Wien hätten.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass immerhin drei der fünf beantragten Zeugen im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen und dass die beklagte Partei die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt hat, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).
Textnummer
E96212European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020NC00037.10D.0112.000Im RIS seit
20.02.2011Zuletzt aktualisiert am
20.02.2011