TE OGH 2011/1/12 6Nc28/10k

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Veröffentlicht am 12.01.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. J***** R*****, 2. M***** R*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen 872,09 EUR sA, anhängig beim Bezirksgericht Klagenfurt zu 24 C 679/01b, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, für die Rechtssache ein anderes Gericht außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichts Graz als zur Verhandlung und Entscheidung zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das streitgegenständliche Bestandobjekt befindet sich in ***** am Wörther See. Gegenstand des Verfahrens sind Bestandzinse und Betriebskosten für den Zeitraum April 2001 bis Oktober 2008. Mit dem gegenständlichen Verfahren sind auch mehrere weitere Verfahren verbunden (24 C 1758/04h, 24 C 22/07v, 24 C 326/08a und 24 C 327/08y). Alle Verfahren waren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahrens 24 C 673/01w des Bezirksgerichts Klagenfurt unterbrochen.

Das in diesem Verfahren am 14. 9. 2009 erlassene Urteil wurde vom Berufungsgericht am 22. 1. 2010 bestätigt. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 4. 2010 zurückgewiesen (6 Ob 55/10x).

Ein von den beklagten Parteien gegen die Erstrichterin eingebrachter Ablehnungsantrag wurde vom Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt zurückgewiesen (12 Nc 43/10z). Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos.

Nunmehr beantragten die beklagten Parteien, das gegenständliche Verfahren an ein anderes Gericht außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren. Dies begründeten die beklagten Parteien damit, dass „durch das einzuleitende Amtshaftungsverfahren auch die Instanz, welche über das hg-Verfahren geschäftsmäßig zu entscheiden hat, mitinvolviert ist“. Außerdem wurde auf die Gründe des Ablehnungsantrags verwiesen.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Erstgericht erstattete eine Stellungnahme, in der es sich gleichfalls gegen die Delegierung aussprach. Die Parteien und Parteienvertreter seien in Klagenfurt bzw ***** am Wörther See wohnhaft. Als Beweismittel sei seitens des Beklagtenvertreters ein Sachverständiger aus dem Immobilienfach beantragt worden. Es erscheine daher nicht zweckmäßig, das Verfahren in einen anderen OLG-Sprengel zu verlegen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Soll die Delegation an ein außerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Gericht erfolgen, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zuständig.

Eine Delegierung ist zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind vor allem der Wohnort der Parteien oder der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046540).

Keinen dieser Gründe machen die beklagten Parteien geltend. Sie stützen ihren Antrag vielmehr auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen Entscheidungen und behauptete Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts. Damit kann ein Delegierungsantrag aber nicht erfolgreich begründet werden (8 Ob 3/95; 3 Nc 16/10y; Ballon in Fasching/Konecny² § 31 JN Rz 8). Dies gilt auch für Amtshaftungsansprüche, die die beklagten Parteien nach ihrem Vorbringen geltend machen wollen. Allfälligen Unvereinbarkeiten ist nach § 9 AHG im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens gegebenenfalls durch Delegierung Rechnung zu tragen. Hingegen kann die bloße Ankündigung der Erhebung von Amtshaftungsansprüchen nicht dazu führen, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung in einem Zivilverfahren gegen den Willen der anderen Partei unterlaufen wird.

Der Delegierungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Textnummer

E96190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060NC00028.10K.0112.000

Im RIS seit

19.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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