Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2010, GZ 1 R 127/10v-9, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Anders als in 4 Ob 132/10f (= ÖBl-LS 2010/170, 171 - Österreich ist schon Nr 2) hat die Beklagte die Druckauflage nicht als allein maßgebendes Kriterium für den Erfolg einer Zeitung bezeichnet; zudem richtete sich ihre Werbung an ein Fachpublikum, dem in vertretbarer Weise unterstellt werden kann, die im Vergleich zur Reichweite geringere Bedeutung der Druckauflage zu kennen.
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E96137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00220.10X.0118.000Im RIS seit
07.02.2011Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011