Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** R*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 105.112 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2010, GZ 4 R 58/10x-52, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Februar 2010, GZ 26 Cg 41/08p-47, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.147,94 EUR (darin enthalten 357,99 EUR an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil zur Frage, ob das Begehren auf Zahlung der Neuwertentschädigung zu Handen einer vom Kläger mit der Wiederherstellung der beschädigten Sache erst zu beauftragenden Person als Sicherstellung der Wiederherstellung gelten könne, und zur Frage der Einordnung einer (in ein Gebäude eingebauten) Kegelbahnanlage als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Ausführungen können sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).
Abgesehen davon, dass die dem Versicherungsfall zu Grunde liegende Bedingungslage noch nicht festgestellt ist, hängt die Frage, ob die Wiederherstellung bei einer strengen Wiederherstellungsklausel gesichert erscheint, von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 153/06k). Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RIS-Justiz RS0112327, RS0081868). Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RIS-Justiz RS0111471). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen oder die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers nicht als Sicherung der Wiederherstellung ausreicht, entspricht dieser Rechtsprechung (vgl 7 Ob 125/99d zu einem insoweit vergleichbaren Fall). Weiters wurde bereits ausgesprochen, dass die Sicherstellung der Wiederherstellung durch ein noch nicht angenommenes Anbot, eine bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur noch nicht gewährleistet ist (7 Ob 65/05t). Unstrittig ist, dass der Kläger noch keinen bindenden Auftrag zur Sanierung an ein Fachunternehmen erteilt hat. An der Beurteilung ändert auch das Eventualbegehren nichts, das auf Bezahlung eines konkreten Sanierungsbetrags an ein mit der Sanierung des Schadens erst zu beauftragendes Kegelbahnbauunternehmen gerichtet ist. Auch wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht unmittelbar in die Hand bekommt, ist die Wiederherstellung nicht gesichert, wurde doch noch nicht einmal ein entsprechender Werkauftrag erteilt. Abgesehen davon bezieht sich das Begehren gar nicht auf die Verwendung der Versicherungssumme für konkrete, für die Wiederherstellung notwendige Arbeiten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Die Abgrenzung, ob eine Kegelbahn ein selbständiger oder unselbständiger Bestandteil der versicherten Sache ist (vgl 7 Ob 239/02a), hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist grundsätzlich die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erd-, mauer-, niet- und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteils zur Folge (RIS-Justiz RS0009909). Fest steht hier, dass in der zu Grunde liegenden Betriebs- und Gebäudebündelversicherung die Gaststätte ausdrücklich mit der Kegelbahn versichert war. Die Kegelbahn wurde als gesondertes Versicherungsobjekt genannt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass nach der Verkehrsauffassung davon auszugehen sei, dass die Kegelbahn als selbständiger Bestandteil versichert gewesen sei, ist ebenfalls im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Wenn die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179).
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Rekursbeantwortung enthält begründete Ausführungen zur Unzulässigkeit des Rekurses und ist daher zu honorieren (RIS-Justiz RS0123222; RS0035976 [T2]).
Schlagworte
9 Vertragsversicherungsrecht,Textnummer
E96271European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00217.10B.0119.000Im RIS seit
22.02.2011Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014