Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Y*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2010, GZ 42 R 289/10a-43, womit über Rekurs der Antragsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 28. Mai 2010, GZ 1 C 104/08x-37, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2010 zugestellt.
Der (fälschlich als „Revision“ bezeichnete), mittels ERV am 12. November 2010 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Von hier nicht anwendbaren Sonderregelungen abgesehen beträgt die Revisionsrekursfrist im Außerstreitverfahren gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach Ablauf dieser Frist erhoben.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung, die gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gilt, ist jedoch auf verspätete Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht anzuwenden, weil dadurch in die Rechte des Rechtsmittelgegners eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0104136 [T6]; zuletzt 7 Ob 174/10d).
Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E96148European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00232.10D.0119.000Im RIS seit
08.02.2011Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011