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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Oktober 2000, Zl. 11 - 39 - 1156/00 - 2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung der Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen. Weiters wurde gemäß § 26 Abs. 8 FSG eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit dem mittlerweile rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 31. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden. Aus der Umschreibung des Tatbestandes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer "die Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftprobe verweigert hatte, obwohl vermutet worden ist, dass er in einem noch alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte". Das Vorliegen dieses Tatbestandes rechtfertige eine Entziehungszeit von vier Monaten und die Anordnung der gegenständlichen begleitenden Maßnahmen. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ("... gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei ...") kommt es - anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung - für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0065, und vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/11/0011, mwN). Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie ihren Bescheid allein auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers gestützt und sich mit den im Mittelpunkt der Berufungsausführungen stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe kein Kraftfahrzeug gelenkt, der im erstinstanzlichen Bescheid geäußerte Verdacht, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, rechtfertige nicht die Entziehung, im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort befasst hat. Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, sie sei stets davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, der Verdacht beziehe sich nur auf seine Alkoholisierung, sind nicht geeignet, fehlende Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid und die dazu gehörende Beweiswürdigung zu ersetzen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110319.X00Im RIS seit
24.04.2001