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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in N, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger & Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 7/4, gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. April 2000, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 36 Monaten entzogen worden sei, am 28. April 2000 Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in einer gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafsache abwarten werde. Bis heute sei keine Entscheidung über seine Berufung erfolgt.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Daraus ergibt sich, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung (darunter fallen auch Verfahren nach dem Führerscheingesetz) nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis der - im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordenen - sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, das ist hier die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, zulässig (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0158, und vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0107).
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2001
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110032.X00Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010