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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der M in H, vertreten durch den Sachwalter Dr. Erich Wahl, dieser vertreten durch Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 2000, Zl. 3/01-S/27.387/- 17 2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0332, und vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0079, verwiesen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jenem, der dem zitierten Erkenntnis vom 4. Oktober 2000 zugrunde gelegen ist. Auch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Erstbehörde, mit dem ausgesprochen worden war, dass (nunmehr ab 1. Jänner 2000) bis auf Weiteres die Aufenthaltskosten in einer näher bezeichneten Einrichtung abzüglich einer monatlichen Eigenleistung (nunmehr S 9.365,40) übernommen werden, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Berichterverfügung vom 3. November 2000 die belangte Behörde auf das oben zitierte Erkenntnis vom 4. Oktober 2000 hingewiesen und ihr gemäß § 35 Abs. 2 VwGG anheim gestellt, binnen zwei Wochen Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, das Vorliegen der Rechtsverletzung als nicht gegeben erscheinen zu lassen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.
Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten vollkommen jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000 zugrunde gelegen ist, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hinzuweisen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110271.X00Im RIS seit
04.05.2001