TE OGH 2011/2/15 8Nc46/10x

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Veröffentlicht am 15.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Dr. jur. F***** B*****, aus Anlass der Anträge 1. der Gemeinschuldnerin und 2. der B***** AG, *****, vertreten durch Dr. jur. F***** B*****, wegen Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Gemeinschuldnerin sowie die Zweitantragstellerin als ihre Alleingesellschafterin und Konkursgläubigerin beantragten mit Schriftsatz vom 9. 12. 2010 (ON 295) gemäß § 119 Abs 5 KO die Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aus der Konkursmasse sowie deren Überlassung an die Gemeinschuldnerin zur Durchsetzung. Amtshaftungsansprüche würden aus den nach Behauptung der Antragsteller fehlerhaften Entscheidungen des Konkursgerichts vom 15. 7. 2010 (ON 225) und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. 11. 2010 (ON 293) über die Enthebung des Masseverwalters resultieren.

Das Konkursgericht legte diese Anträge dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidungen 8 Nc 11/10z und 8 Nc 25/10h vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den in diesem Konkursverfahren ergangenen Vorentscheidungen 8 Nc 11/10z und 8 Nc 25/10h mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, normiert § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1 Nc 42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I § 30 JN Rz 1 und 6). Aus Anlass des von den Antragstellern vorgebrachten Sachverhalts war daher von Amts wegen das Landesgericht Linz als zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO zuständiges Gericht zu bestimmen, wozu auf die Begründung in den genannten Vorentscheidungen verwiesen werden kann.

Textnummer

E96516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080NC00046.10X.0215.000

Im RIS seit

26.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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